Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
1.Ziffer einsLaufende Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung;
2.Ziffer 2Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten.
(2)Absatz 2,Folgende Publikationen sind quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:Folgende Publikationen sind quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 im Internet spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:
1.Ziffer einsStatistiken über öffentliche Mobilfunkdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung zu umfassen;
2.Ziffer 2 Statistiken über das öffentliche Angebot von Breitbandanschlüssen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 2 dieser Verordnung zu umfassen;
3.Ziffer 3Statistiken über Bündelprodukte, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 3 dieser Verordnung zu umfassen;
4.Ziffer 4Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 4 dieser Verordnung zu umfassen;
5.Ziffer 5Statistiken über Ethernetdienste und Mietleitungen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 5 dieser Verordnung zu umfassen;
6.Ziffer 6.Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben Quartals- bzw Jahreswerte entsprechend der Anlage 6 dieser Verordnung zu umfassen;
7.Ziffer 7.Statistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 7 dieser Verordnung zu umfassen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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