§ 5 KEV 2022 Auskunftspflicht

KEV 2022 - Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2.Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß Paragraph 2,
  2. (2)Absatz 2,Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System an diese zu übermitteln.Die Angaben nach Paragraph 3, sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System an diese zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.Die Angaben nach Paragraph 3, sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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