Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber und Anbieter, die
1.Ziffer einsim Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6,
2.Ziffer 2im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 3 und 6,
3.Ziffer 3im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 3, 4 und 6,
4.Ziffer 4im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Ethernetdiensten und Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 5 und 6,
5Ziffer 5im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten tätig sind, hinsichtlich der Anlage 7. Die Daten für verschiedene Dienste sind separat anzugeben.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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