(1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
1. | eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE), | |||||||||
2. | eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und | |||||||||
3. | eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten | |||||||||
zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß. |
(2) In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
1. | Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren | |||||||||
2. | Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen | |||||||||
3. | Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern | |||||||||
4. | Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern | |||||||||
5. | Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen | |||||||||
6. | Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen | |||||||||
7. | Gefahrenlehre | |||||||||
8. | Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen. | |||||||||
Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln. |
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
1. | Vorschulung 3 UE | |||||||||
2. | Grundschulung 3 UE | |||||||||
3. | Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE | |||||||||
4. | Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt | |||||||||
5. | Prüfungsvorbereitung 1 UE | |||||||||
Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die die besondere Qualifikation gemäß § 7 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV), BGBl. II Nr. 54/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002, aufweisen. |
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