Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024
§ 64c über die Ausbildung von Fahrschullehrern ist auf die Ausbildung von Fahrlehrern sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Abschnitte 13 und 14 (Pädagogik II und Unterrichtsübungen) gemäß Anlage 10d.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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