§ 30 KartG 2005 Bemessung

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn

1.

das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder

2.

der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.

(3) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung

1.

an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,

2.

die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat,

3.

wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat oder

4.

den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.

In Kraft seit 27.12.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 30 KartG 2005


Kommentar zum § 30 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Zweck der Geldbusse 1) Im österreichischen Kartellrechts verfolgen Geldbußen präventive und repressive Zwecke. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann, so der OGH, abschreckende Wirkung erzielen. Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiellre... mehr lesen...

§ 30 KartG 2005 | 3. Version | 368 Aufrufe | 09.02.12

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