Anl. 1 K-WW 1998 K

K-WW 1998 K - WRG 1959: Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Anlage (zu § 3)

 

 

Maßnahmen im Schongebiet - Kernzone Bewertungsstufe

 

1. Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung

1.1  Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne

     unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der

     Gewässerbeschaffenheit                                     0

1.2  Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit

     unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung der

     Gewässerbeschaffenheit                                     1

  2. Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe             3

3.

Sonstige Eingriffe in den Untergrund

3.1 Sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter 2. und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Aufschlüsse für Voruntersuchungen für diverse Bauten und bauliche Anlagen etc.

     (ausgenommen Bodeneingriffe im Zuge ordnungsgemäßer

     land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung)              2

3.2  Errichtung von Forst- und Wirtschaftswegen                 2

3.3  Errichtung von Straßen, Eisenbahnen bzw. von

     vergleichbaren Verkehrswegen                               2

  4. Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen

     baulichen Anlagen

4.1  ohne Abwasseranfall                                        1

4.2  mit Abwasseranfall, jedoch ohne Versickerung oder

     Verrieselung etc.                                          2

4.3  mit Abwasseranfall und Entsorgung durch Versickerung

     oder Verrieselung etc.                                     3

4.4  Errichtung von Friedhöfen                                  3

4.5.1  Errichtung und Änderung von Teichanlagen

       mit Kontakt mit dem Grundwasser                          3

4.5.2  Errichtung und Änderung von Teichanlagen

       ohne Kontakt mit dem Grundwasser                         2

4.6  Errichtung und Änderung von Anlagen zur Behandlung

     von Abwässern und Klärschlamm                              3

4.7  Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von

     Schipisten                                                 2

4.8  Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung

     von nativem Wasser                                         2

4.9  Beschneiungsanlagen unter Verwendung von chemischen

     und/oder biologischen Zusätzen                             3

5.   Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

5.1  Anlagen zur Lagerung und Leitung und die Lagerung,

     Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen

     außerhalb gesicherter Gebäude                              3

5.2  Lagerung des Tagesbedarfes oder die Lagerung der

     über den Tagesbedarf hinausgehenden Menge in versperrbaren

     und dichten Behältnissen für den Einsatz von land- und

     forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten                0

  6. Auto- und Tierkörperverwertung, Deponien und Klärschlamm

6.1  Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

     von Sammelplätzen für Kraftfahrzeugwracks                  3

6.2  Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

     von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung             3

6.3  Errichtung oder Änderung von Deponien                      3

6.4  Ausbringung von unbehandeltem Klärschlamm                  3

  7. Manöver und Übungen des Bundesheeres bzw. umfassende

     Katastrophenübungen, ausgenommen der militärische

     Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes

7.1  ohne Anfall wassergefährdender Stoffe                      0

7.2  mit Anfall wassergefährdender Stoffe                       2

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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