Anordnungen
(1) Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes (Kernzone) sind die in der Anlage aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen
a) | 0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt), | |||||||||
b) | 1 - anzeigepflichtig, | |||||||||
c) | 2 - bewilligungspflichtig, | |||||||||
d) | 3 - nicht zulässig. |
(2) Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl Nr 227/1969, zuletzt in der Fassung BGBl Nr 657/1996, unterliegt.
(3) Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.
(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.
0 Kommentare zu § 3 K-WW 1998 K