§ 21 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 21

Bildungsbeirat

 

(1) Zur Unterstützung bei der Besorgung der Ausbildungsaufgaben und zur Koordination der Aufgabenbesorgung ist bei der Anstalt ein Bildungsbeirat einzurichten.

 

(2) Dem Bildungsbeirat obliegt die Beratung hinsichtlich

a)

der allgemeinen Zielsetzungen und der Bedarfsschwerpunkte bei der Besorgung der Ausbildungsaufgaben der Anstalt,

b)

der Kooperation und der Koordination der Besorgung der Ausbildungsaufgaben der Anstalt mit anderen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Aufgaben im Land Kärnten und

c)

der Koordination der Besorgung der Ausbildungsaufgaben für Landesbedienstete mit der Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter.

 

(3) Der Direktor hat dem Bildungsbeirat in allen Angelegenheiten der Besorgung der Ausbildungsaufgaben der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere vor

a)

der Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen zu Ausbildungslehrgängen (§ 8),

b)

der Erstellung des berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsprogrammes (§ 10 Abs 3),

c)

der Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu Führungskräftelehrgängen (§ 13) und

d)

der Erstellung des Bildungsberichtes (§ 23)

anzuhören.

 

(4) Der Bildungsbeirat besteht aus dem Direktor als Vorsitzenden, acht sonstigen stimmberechtigten Mitgliedern und höchstens acht weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme.

 

(5) Der Direktor hat für die Dauer von drei Jahren jeweils zwei stimmberechtigte Mitglieder des Bildungsbeirates auf Vorschlag

a)

der Landesregierung,

b)

der Zentralpersonalvertretung beim Amt der Landesregierung,

c)

der Interessenvertretungen der Kärntner Gemeinden und

d)

von Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben im Land Kärnten zu bestellen.

 

(6) Der Direktor hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, entsprechende Vorschläge vorzulegen. Langen innerhalb dieser Frist keine entsprechenden Vorschläge ein, hat der Direktor die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf die Vorschlagsrechte durchzuführen.

 

(7) Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des stimmberechtigten Mitgliedes sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens dieses Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

 

(8) Zur Koordination der Besorgung der Ausbildungsaufgaben für Landesbedienstete mit der Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Dritte darf der Direktor - unbeschadet des Abs 5 lit c - auf Vorschlag anderer Gebietskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, für die die Anstalt Ausbildungsaufgaben besorgt, weitere Mitglieder des Bildungsbeirates mit beratender Stimme bestellen. Abs 6 und Abs 7 gelten sinngemäß.

 

(9) Der Direktor hat den Bildungsbeirat nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Bildungsbeirat ist vom Direktor einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

 

(10) Der Bildungsbeirat ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Bildungsbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

 

(11) Der Bildungsbeirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete der Anstalt beizuziehen.

 

(12) Die Kanzleigeschäfte des Bildungsbeirates hat die Anstalt zu besorgen.

 

(13) Die Mitglieder des Bildungsbeirates bleiben bis zum Zusammentritt des neubestellten Bildungsbeirates in ihren Funktionen; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190, 191 und 194 Abs 1 bis 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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