§ 24b K-VwAG Informationsrechte des Bediensteten

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Jeder Bedienstete hat unter Nachweis seiner Identität und seines Personenkennzeichens (Personalzahl) jederzeit das Recht schriftlich oder mündlich Auskunft über die von ihm in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Sonstige Rechte der betroffenen Personen bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus hat die Anstalt jeden Bediensteten auf dessen Verlangen schriftlich über die von ihm innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen worden sind, zu informieren.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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