§ 24b K-VwAG Informationsrechte des Bediensteten

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
§ 24b

Informationsrechte des Bediensteten

Jeder Bedienstete hat unter Nachweis seiner Identität und seines Personenkennzeichens (Personalzahl) jederzeit das Recht schriftlich oder mündlich Auskunft über die von ihm in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. § 26 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999, bleibtSonstige Rechte der betroffenen Personen bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus hat die Anstalt jeden Bediensteten auf dessen Verlangen schriftlich über die von ihm innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen worden sind, zu informieren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.10.1998 bis 30.11.2018
§ 24b

Informationsrechte des Bediensteten

Jeder Bedienstete hat unter Nachweis seiner Identität und seines Personenkennzeichens (Personalzahl) jederzeit das Recht schriftlich oder mündlich Auskunft über die von ihm in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. § 26 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999, bleibtSonstige Rechte der betroffenen Personen bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus hat die Anstalt jeden Bediensteten auf dessen Verlangen schriftlich über die von ihm innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen worden sind, zu informieren.

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