§ 14 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 14

Teilnahme an Führungskräftelehrgängen

 

Die Teilnahme von Landesbediensteten an Führungskräftelehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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