§ 7 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 7

Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

im Rahmen der berufsbegleitenden

Aus- und Fortbildung

 

Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung steht nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der vorhandenen Ausbildungsplätze allen Landesbediensteten frei.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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