§ 13 K-VbefrG

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 13

Ungültigkeit der Stimmzettel

 

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, wie der Abstimmende gestimmt hat,

c)

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

d)

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit "Ja" als auch mit "Nein" beantwortet oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde, oder

e)

aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, wie der Abstimmende stimmen wollte.

 

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

 

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln, außer zur Bezeichnung eines Kreises angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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