§ 18a K-VbefrG § 18a

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zur Vollziehung der §§ 3, 4 und 9 im Zusammenhang mit der Wählerevidenz haben die Gemeinden, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 B-VG) heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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