§ 9 K-VbefrG Stimmverzeichnis

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu gestalten.

(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.

(3) Die §§ 22 Abs. 2 und 4, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf deren Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, so sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-VbefrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-VbefrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-VbefrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-VbefrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-VbefrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VbefrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 K-VbefrG
§ 10 K-VbefrG