Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2025
(1)Absatz einsDer Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern obliegen, jedoch bei höherer Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Bereich der Betreuung. Darüber hinaus obliegen ihm konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Sein Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeitern und Helfern in Fragen der Sozialbetreuung. Er verfügt über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(2)Absatz 2Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers beinhaltet
a)Litera aim Falle des Diplom-Sozialbetreuers A, F und BA die Tätigkeit als Pflegeassistent entsprechend dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und
b)Litera bim Falle des Diplom-Sozialbetreuers BB die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln, wobei diese Tätigkeit ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers A gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Er führt diese eigenverantwortlich durch und evaluiert diese. Er ist - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - insbesondere für folgende Aufgaben kompetent:
a)Litera adie altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und der Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie die Organisation der dafür nötigen Wege;
b)Litera bdie Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen;
c)Litera cdie Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit;
d)Litera ddie Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Angehörigen;
e)Litera edie Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Angehörigen;
e)Litera edie Erarbeitung von Strategien im Falle akuter Krisensituationen, wie etwa bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, sowie bei Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, und in Fällen einer Suchtproblematik;
f)Litera fder Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biographiearbeit.
(4)Absatz 4Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:
a)Litera adie Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung);
b)Litera bdie Haushaltsorganisation und Haushaltsführung, wie etwa Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder;
c)Litera cdie altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;
d)Litera ddie Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Angehörigen;
e)Litera edie Mitbetreuung von älteren oder kranken Angehörigen oder Angehörigen mit Behinderung;
f)Litera fdie Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;
g)Litera gdie Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie von öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;
h)Litera hdie Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).
(5)Absatz 5Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB gehören insbesondere:
a)Litera adie eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”;die eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”;
b)Litera bdie eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der “basalen Pädagogik” wie basale Stimulation, basale Kommunikation und basale Aktivierung;die eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der “basalen Pädagogik” wie basale Stimulation, basale Kommunikation und basale Aktivierung;
c)Litera cdie eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie etwa Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
(6)Absatz 6Die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.
(7)Absatz 7Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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