Ziel
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, durch die Regelung des Berufsbildes, der Tätigkeit und der Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe eine Qualitätsverbesserung für die betroffenen Berufsgruppen und ihre Klienten in den Bereichen Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, Familienarbeit und Altenarbeit zu erreichen.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen nicht berührt.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
a) | Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer | |||||||||
1. | mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer A); | |||||||||
2. | mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer F); | |||||||||
3. | mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer BA); | |||||||||
4. | mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB, Diplom-Sozialbetreuer BB); | |||||||||
b) | Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer | |||||||||
1. | mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer A); | |||||||||
2. | mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer BA); | |||||||||
3. | mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer BB); | |||||||||
c) | Heimhelferinnen und Heimhelfer. |
Heimhelferin, Heimhelfer
(1) Aufgabe des Heimhelfers ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe.
(2) Der Aufgabenbereich des Heimhelfers umfasst:
a) | hauswirtschaftliche Tätigkeiten, wie insbesondere die Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung des Klienten; | |||||||||
b) | Beheizung der Wohnung, Beschaffung des Brennmaterials; | |||||||||
c) | Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches, wie Einkauf, Post, Behörden, Apotheken; | |||||||||
d) | Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten; | |||||||||
e) | einfache Aktivierung, wie die Anregung zur Beschäftigung; | |||||||||
f) | Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld; | |||||||||
g) | hygienische Maßnahmen, wie Wäschegebarung; | |||||||||
h) | Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen; | |||||||||
i) | Unterstützung von Pflegepersonen; | |||||||||
j) | Dokumentation; | |||||||||
k) | Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln entsprechend der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe. |
(3) Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der Heimhelfer die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten und der Angehörigen der Sozialbetreuungs- und Gesundheitsberufe durch, die Tätigkeiten der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(4) Der Beruf des Heimhelfers darf nur im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. Eine freiberufliche Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer ist nicht zulässig. Die Tätigkeit als Heimhelfer darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.
(5) Die Heimhelfer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
(1) Die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhelferausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1200 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgesetzt:
a) | Persönlichkeitsbildung: 220 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 340 Unterrichtseinheiten). | |||||||||
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung, und zwar jeweils im einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung; es deckt 100 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab; | ||||||||||
b) | Sozialbetreuung/allgemein: 200 Unterrichtseinheiten. Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab; | |||||||||
c) | Humanwissenschaftliche Grundbildung: 80 Unterrichtseinheiten. Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie; es deckt 30 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab; | |||||||||
d) | Politische Bildung und Recht: 40 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 80 Unterrichtseinheiten). Das Modul deckt 30 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab; | |||||||||
e) | Medizin und Pflege: 480 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten). | |||||||||
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen; im Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung werden die Inhalte des Moduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” abgedeckt; | ||||||||||
f) | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung: | |||||||||
20 Unterrichtseinheiten; | ||||||||||
g) | Haushalt, Ernährung, Diät: 80 Unterrichtseinheiten. Das Modul deckt 25 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab. |
(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit oder Behindertenarbeit das Modul “Sozialbetreuung” A oder BA im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul “Sozialbetreuung” BB im Ausmaß von 280 Unterrichtseinheiten festgelegt.
(4) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 6 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.
(1) Die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 6 entspricht, oder durch Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung und Fach-Sozialbetreuer-Ausbildung), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen ist, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
a) | Persönlichkeitsbildung: 340 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 460 Unterrichtseinheiten); | |||||||||
aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung; | ||||||||||
b) | Sozialbetreuung allgemein: 200 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen; | ||||||||||
c) | Humanwissenschaftliche Grundbildung: 200 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung; | ||||||||||
d) | Politische Bildung und Recht: 80 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten); | |||||||||
aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung; | ||||||||||
e) | Medizin und Pflege: 480 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten); | |||||||||
dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen; | ||||||||||
f) | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung: | |||||||||
20 Unterrichtseinheiten; | ||||||||||
dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen; | ||||||||||
g) | Haushalt, Ernährung, Diät: 80 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen; | ||||||||||
h) | Management und Organisation: 80 Unterrichtseinheiten. |
(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit oder Behindertenarbeit das Modul “Sozialbetreuung” A, F oder BA im Ausmaß von 320 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul “Sozialbetreuung” BB im Ausmaß von 520 Unterrichtseinheiten festgelegt.
(4) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(5) Für den Abschluss der Ausbildung sind weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule erforderlich.
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 8 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.
(1) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
a) | einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder | |||||||||
b) | einer Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder | |||||||||
c) | eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung der Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Modulen und Praktika nach den §§ 5, 7 oder 9 gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde. |
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung einer Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(1) Ausbildungen zum Heimhelfer, zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB sowie Teile dieser Ausbildungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig mit den entsprechenden Ausbildungen oder Teilen der Ausbildungen nach den §§ 5, 7 oder 9 dieses Gesetzes.
(2) Die Anerkennung der fachlichen Erfordernisse für die Ausübung eines Berufes als Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer A, BA oder BB oder als Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA oder BB als Ersatz für Ausbildungen nach §§ 5, 7 oder 9 – sofern nicht ein Fall des Abs. 9 vorliegt – erfolgt für Personen, welche nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen, nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.
(3) - (5) (entfällt)
(6) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Heimhelfer, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB. Die Verfahren sind zu koordinieren.
(7) (entfällt)
(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 6 sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in welchem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden.
(9) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
Berufsberechtigung
(1) Personen, die einen der im § 3 angeführten Berufe ausüben wollen, haben dies vorher der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
a) | der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf in diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung, eine gleichwertige Ausbildung nach § 11 Abs 1 oder die Anerkennung einer Ausbildung durch die Landesregierung nach § 11 Abs 2 bis 7 oder die positive Entscheidung eines anderen Bundeslandes nach § 11 Abs 9 und | |||||||||
b) | ein ärztliches Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten und | |||||||||
c) | eine Strafregisterbescheinigung als Nachweis für die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs 4). |
(2) Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Personen nach § 11 Abs 2 können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn
a) | der Nachweis über die Absolvierung der in Betracht kommenden Ausbildung nach diesem Gesetz, einer gleichwertigen Ausbildung nach § 11 Abs 1 oder die Anerkennung einer Ausbildung nach § 11 Abs 2 und 6 oder § 11 Abs 9 nicht vorliegt oder | |||||||||
b) | die gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist oder | |||||||||
c) | die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs 4) nicht vorliegt. |
(4) Nicht vertrauenswürdig ist,
a) | wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und | |||||||||
b) | wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist. |
(5) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Berufsausübung kein Untersagungsgrund entgegensteht, darf mit der Berufsausübung begonnen werden.
(6) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn nachträglich die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit wegfällt oder wenn die Fortbildung nach §§ 4 Abs 5, 6 Abs 7 oder 8 Abs 7 trotz entsprechender Ermahnung und Setzung einer angemessenen Frist, die über den in den §§ 4 Abs 5, 6 Abs 7 und 8 Abs 7 bestimmten Zeitraum hinausgeht, nicht absolviert wurde. Entsprechende Nachweise sind der Landesregierung auf Verlangen zu erbringen.
(1) Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).
(2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes
a) | „Herkunftsstaat“ das Wort „Herkunftsbundesland“, | |||||||||
b) | „Niederlassungsmitgliedstaat“ das Wort „Niederlassungsbundesland“, | |||||||||
c) | „Ausstellungsmitgliedstaat“ das Wort „Ausstellungsbundesland“ und | |||||||||
d) | „Mitgliedstaat“ das Wort „Bundesland“, in |
seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(3) - (11) (entfällt)
(12) Diese Bestimmung gilt nicht für die Ausübung der Tätigkeiten des Pflegeassistenten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
Berufsbezeichnungen
(1) Personen, die eine den Grundsätzen der §§ 5, 7 oder 9 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 11 nachweisen, sind zur Führung der im § 3 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend der jeweiligen Ausbildung berechtigt.
(2) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.
(3) (entfällt)
(4) Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland nach § 13, die vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung erbringen, die einem Beruf nach § 3 entspricht, haben die Dienstleistung unter der in § 3 genannten Berufsbezeichnung zu erbringen, sofern sie im Herkunftsbundesland zur Führung einer gleichlautenden Berufsbezeichnung befugt sind.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
a) | einen der in § 3 angeführten Berufe ohne Anzeige nach § 12 Abs. 1, trotz Untersagens nach § 12 Abs. 3 oder 6 oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 ausübt; | |||||||||
b) | einen der in § 3 angeführten Berufe entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 5, 10 und 11 ausübt; | |||||||||
c) | eine Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu gemäß § 15 berechtigt zu sein; | |||||||||
d) | eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung verwechselbar ist, sofern nicht eine Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 15 Abs. 3 oder 4 oder einer anderen Rechtsvorschrift gegeben ist; | |||||||||
e) | eine Bildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne hiefür berechtigt zu sein. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Übergangsbestimmungen
(1) Die Übergangsbestimmungen erfassen nur Ausbildungen, die nicht auf diesem Gesetz beruhen.
(2) Als Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf erforderlichen Ausbildung nach § 12 Abs 1 lit a gilt:
a) | für den Beruf des Fach-Sozialbetreuers A der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl Nr 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde; | |||||||||
b) | für den Beruf des Diplom-Sozialbetreuers BB der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrpläne und Prüfungsordnung nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl Nr 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde, sofern das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" absolviert wurde; | |||||||||
c) | für den Beruf des Heimhelfers der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Heimhelfer durch das Hilfswerk Kärnten, die nach dem 1. Jänner 2006 begonnen wurde und deren Lehrplan der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe entspricht. |
§ 5 Abs. 1 und 2 K-SBBG, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-SBBG, in der Fassung des Art. römisch eins, gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Ziel | |
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen | |
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe | |
Heimhelferin, Heimhelfer | |
Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer | |
Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer | |
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer | |
Diplom-Sozialbetreuerin, Diplom-Sozialbetreuer | |
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum | |
Diplom-Sozialbetreuer | |
Anrechnung von Ausbildungen | |
Anerkennung von Ausbildungen | |
Berufsberechtigung | |
Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit | |
(entfällt) | |
Berufsbezeichnungen | |
Strafbestimmungen | |
Verweise | |
Inkrafttreten | |
Übergangsbestimmungen | |
Artikel | XXXIII (LGBl Nr 65/2012) |