Gesamte Rechtsvorschrift K-SBBG

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

K-SBBG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2025

§ 1 K-SBBG


§ 1

Ziel

 

(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, durch die Regelung des Berufsbildes, der Tätigkeit und der Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe eine Qualitätsverbesserung für die betroffenen Berufsgruppen und ihre Klienten in den Bereichen Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, Familienarbeit und Altenarbeit zu erreichen.

 

(2) Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen nicht berührt.

§ 2 K-SBBG Sprachliche Gleichbehandlung


Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

§ 3 K-SBBG


§ 3

Angehörige der Sozialbetreuungsberufe

 

Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind

a)

Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer

1.

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer A);

2.

mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer F);

3.

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer BA);

4.

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB, Diplom-Sozialbetreuer BB);

b)

Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer

1.

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer A);

2.

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer BA);

3.

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer BB);

c)

Heimhelferinnen und Heimhelfer.

§ 4 K-SBBG


§ 4

Heimhelferin, Heimhelfer

 

(1) Aufgabe des Heimhelfers ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe.

 

(2) Der Aufgabenbereich des Heimhelfers umfasst:

a)

hauswirtschaftliche Tätigkeiten, wie insbesondere die Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung des Klienten;

b)

Beheizung der Wohnung, Beschaffung des Brennmaterials;

c)

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches, wie Einkauf, Post, Behörden, Apotheken;

d)

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten;

e)

einfache Aktivierung, wie die Anregung zur Beschäftigung;

f)

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld;

g)

hygienische Maßnahmen, wie Wäschegebarung;

h)

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen;

i)

Unterstützung von Pflegepersonen;

j)

Dokumentation;

k)

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln entsprechend der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe.

 

(3) Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der Heimhelfer die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten und der Angehörigen der Sozialbetreuungs- und Gesundheitsberufe durch, die Tätigkeiten der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.

 

(4) Der Beruf des Heimhelfers darf nur im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. Eine freiberufliche Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer ist nicht zulässig. Die Tätigkeit als Heimhelfer darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.

 

(5) Die Heimhelfer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.

§ 5 K-SBBG Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren.Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Absatz 5, entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Inhalte und Unterrichtseinheiten festgelegt:
    1. a)Litera aDokumentation: 4 Unterrichtseinheiten;
    2. b)Litera bEthik und Berufskunde: 5 Unterrichtseinheiten;
    3. c)Litera cErste Hilfe: 18 Unterrichtseinheiten;
    4. d)Litera dGrundzüge der angewandten Hygiene: 6 Unterrichtseinheiten;
    5. e)Litera eGrundpflege und Beobachtung: 73 Unterrichtseinheiten;
    6. f)Litera fGrundzüge der Pharmakologie: 25 Unterrichtseinheiten;
    7. g)Litera gGrundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde: 8 Unterrichtseinheiten;
    8. h)Litera hGrundzüge der Ergonomie und Mobilisation: 20 Unterrichtseinheiten;
    9. i)Litera iHaushaltsführung: 8 Unterrichtseinheiten;
    10. j)Litera jGrundzüge der Gerontologie: 8 Unterrichtseinheiten;
    11. k)Litera kGrundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung: 20 Unterrichtseinheiten;
    12. l)Litera lGrundzüge der sozialen Sicherheit: 5 Unterrichtseinheiten.;
    13. m)Litera mGrundzüge der sozialen Sicherheit: 6 Unterrichtseinheiten.
  3. (3)Absatz 3In der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, inkludiert.In der Ausbildung nach Absatz eins und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, inkludiert.
  4. (4)Absatz 4Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 1 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach § 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Abs. 5 entspricht.Einer Ausbildung an einer Schule nach Absatz eins, ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach Paragraph 2, der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Absatz 5, entspricht.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 4 die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach Paragraph 4, die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.

§ 6 K-SBBG Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer


  1. (1)Absatz einsAufgabe des Fach-Sozialbetreuers ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung. Er erfasst die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter und benachteiligter Menschen ganzheitlich, entspricht den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen und unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten sozialen Umfeldes, wodurch ein Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität geleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der die Tätigkeit als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, und umfasst insbesondere:
    1. a)Litera apräventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;
    2. b)Litera bein Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;
    3. c)Litera cHilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;
    4. d)Litera dindividuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;
    5. e)Litera eUnterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;
    6. f)Litera fEntlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern;
    7. g)Litera gBegleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der
    1. a)Litera aim Falle des Schwerpunktes Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und
    2. b)Litera bim Falle des Schwerpunktes Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln umfasst.
  4. (4)Absatz 4Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und - erforderlichenfalls - der Intervention für behinderte Menschen und umfasst insbesondere:
    1. a)Litera aim Bereich der sozialen Bedürfnisse die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;
    2. b)Litera bim Bereich der Beschäftigung (Arbeit) die Interessenabklärung, die Förderung und das Training;
    3. c)Litera cim Bereich der Freizeit die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern;
    4. d)Litera dim Bereich der Bildung und Persönlichkeitsentfaltung den Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetische Bildung;
    5. e)Litera eim Bereich der kritischen Lebensereignisse die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod, mit dem Ziel der Sinnstiftung, sowie Sterbebegleitung.
  5. (5)Absatz 5Pflegerische Aufgaben führt der Fach-Sozialbetreuer A und BA entsprechend der Qualifikation als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz durch. Der Fach-Sozialbetreuer BB leistet Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
  6. (6)Absatz 6Die Tätigkeit des Fach-Sozialbetreuers darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.
  7. (7)Absatz 7Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.

§ 7 K-SBBG


(1) Die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhelferausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1200 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgesetzt:

a)

Persönlichkeitsbildung: 220 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 340 Unterrichtseinheiten).

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung, und zwar jeweils im einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung; es deckt 100 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab;

b)

Sozialbetreuung/allgemein: 200 Unterrichtseinheiten. Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab;

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung: 80 Unterrichtseinheiten. Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie; es deckt 30 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab;

d)

Politische Bildung und Recht: 40 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 80 Unterrichtseinheiten). Das Modul deckt 30 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab;

e)

Medizin und Pflege: 480 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten).

Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen; im Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung werden die Inhalte des Moduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” abgedeckt;

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung:

20 Unterrichtseinheiten;

g)

Haushalt, Ernährung, Diät: 80 Unterrichtseinheiten. Das Modul deckt 25 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab.

(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit oder Behindertenarbeit das Modul “Sozialbetreuung” A oder BA im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul “Sozialbetreuung” BB im Ausmaß von 280 Unterrichtseinheiten festgelegt.

(4) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 6 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.

§ 8 K-SBBG Diplom-Sozialbetreuerin,


  1. (1)Absatz einsDer Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern obliegen, jedoch bei höherer Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Bereich der Betreuung. Darüber hinaus obliegen ihm konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Sein Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeitern und Helfern in Fragen der Sozialbetreuung. Er verfügt über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
  2. (2)Absatz 2Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers beinhaltet
    1. a)Litera aim Falle des Diplom-Sozialbetreuers A, F und BA die Tätigkeit als Pflegeassistent entsprechend dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und
    2. b)Litera bim Falle des Diplom-Sozialbetreuers BB die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln, wobei diese Tätigkeit ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu erfolgen hat.
  3. (3)Absatz 3Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers A gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Er führt diese eigenverantwortlich durch und evaluiert diese. Er ist - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - insbesondere für folgende Aufgaben kompetent:
    1. a)Litera adie altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und der Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie die Organisation der dafür nötigen Wege;
    2. b)Litera bdie Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen;
    3. c)Litera cdie Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit;
    4. d)Litera ddie Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Angehörigen;
    5. e)Litera edie Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Angehörigen;
    6. e)Litera edie Erarbeitung von Strategien im Falle akuter Krisensituationen, wie etwa bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, sowie bei Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, und in Fällen einer Suchtproblematik;
    7. f)Litera fder Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biographiearbeit.
  4. (4)Absatz 4Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:
    1. a)Litera adie Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung);
    2. b)Litera bdie Haushaltsorganisation und Haushaltsführung, wie etwa Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder;
    3. c)Litera cdie altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;
    4. d)Litera ddie Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Angehörigen;
    5. e)Litera edie Mitbetreuung von älteren oder kranken Angehörigen oder Angehörigen mit Behinderung;
    6. f)Litera fdie Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;
    7. g)Litera gdie Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie von öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;
    8. h)Litera hdie Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).
  5. (5)Absatz 5Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB gehören insbesondere:
    1. a)Litera adie eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”;die eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”;
    2. b)Litera bdie eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der “basalen Pädagogik” wie basale Stimulation, basale Kommunikation und basale Aktivierung;die eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der “basalen Pädagogik” wie basale Stimulation, basale Kommunikation und basale Aktivierung;
    3. c)Litera cdie eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie etwa Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
  6. (6)Absatz 6Die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.
  7. (7)Absatz 7Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.

§ 9 K-SBBG


(1) Die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 6 entspricht, oder durch Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung und Fach-Sozialbetreuer-Ausbildung), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen ist, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:

a)

Persönlichkeitsbildung: 340 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 460 Unterrichtseinheiten);

aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung;

b)

Sozialbetreuung allgemein: 200 Unterrichtseinheiten;

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung: 200 Unterrichtseinheiten;

aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung;

d)

Politische Bildung und Recht: 80 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten);

aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung;

e)

Medizin und Pflege: 480 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten);

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung:

20 Unterrichtseinheiten;

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

g)

Haushalt, Ernährung, Diät: 80 Unterrichtseinheiten;

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

h)

Management und Organisation: 80 Unterrichtseinheiten.

(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit oder Behindertenarbeit das Modul “Sozialbetreuung” A, F oder BA im Ausmaß von 320 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul “Sozialbetreuung” BB im Ausmaß von 520 Unterrichtseinheiten festgelegt.

(4) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.

(5) Für den Abschluss der Ausbildung sind weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule erforderlich.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 8 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.

§ 10 K-SBBG Anrechnung von Ausbildungen


(1) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen

a)

einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder

b)

einer Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder

c)

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung der Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Modulen und Praktika nach den §§ 5, 7 oder 9 gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde.

(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung einer Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.

§ 11 K-SBBG


(1) Ausbildungen zum Heimhelfer, zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB sowie Teile dieser Ausbildungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig mit den entsprechenden Ausbildungen oder Teilen der Ausbildungen nach den §§ 5, 7 oder 9 dieses Gesetzes.

(2) Die Anerkennung der fachlichen Erfordernisse für die Ausübung eines Berufes als Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer A, BA oder BB oder als Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA oder BB als Ersatz für Ausbildungen nach §§ 5, 7 oder 9 – sofern nicht ein Fall des Abs. 9 vorliegt – erfolgt für Personen, welche nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen, nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.

(3) - (5) (entfällt)

(6) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Heimhelfer, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(7) (entfällt)

(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 6 sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in welchem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden.

(9) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

§ 12 K-SBBG


§ 12

Berufsberechtigung

 

(1) Personen, die einen der im § 3 angeführten Berufe ausüben wollen, haben dies vorher der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:

a)

der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf in diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung, eine gleichwertige Ausbildung nach § 11 Abs 1 oder die Anerkennung einer Ausbildung durch die Landesregierung nach § 11 Abs 2 bis 7 oder die positive Entscheidung eines anderen Bundeslandes nach § 11 Abs 9 und

b)

ein ärztliches Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten und

c)

eine Strafregisterbescheinigung als Nachweis für die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs 4).

 

(2) Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Personen nach § 11 Abs 2 können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden.

 

(3) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn

a)

der Nachweis über die Absolvierung der in Betracht kommenden Ausbildung nach diesem Gesetz, einer gleichwertigen Ausbildung nach § 11 Abs 1 oder die Anerkennung einer Ausbildung nach § 11 Abs 2 und 6 oder § 11 Abs 9 nicht vorliegt oder

b)

die gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist oder

c)

die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs 4) nicht vorliegt.

 

(4) Nicht vertrauenswürdig ist,

a)

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

b)

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.

 

(5) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Berufsausübung kein Untersagungsgrund entgegensteht, darf mit der Berufsausübung begonnen werden.

 

(6) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn nachträglich die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit wegfällt oder wenn die Fortbildung nach §§ 4 Abs 5, 6 Abs 7 oder 8 Abs 7 trotz entsprechender Ermahnung und Setzung einer angemessenen Frist, die über den in den §§ 4 Abs 5, 6 Abs 7 und 8 Abs 7 bestimmten Zeitraum hinausgeht, nicht absolviert wurde. Entsprechende Nachweise sind der Landesregierung auf Verlangen zu erbringen.

§ 13 K-SBBG


(1) Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).

(2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes

a)

„Herkunftsstaat“ das Wort „Herkunftsbundesland“,

b)

„Niederlassungsmitgliedstaat“ das Wort „Niederlassungsbundesland“,

c)

„Ausstellungsmitgliedstaat“ das Wort „Ausstellungsbundesland“ und

d)

„Mitgliedstaat“ das Wort „Bundesland“, in

seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(3) - (11) (entfällt)

(12) Diese Bestimmung gilt nicht für die Ausübung der Tätigkeiten des Pflegeassistenten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

§ 14 K-SBBG


 

§ 14

(entfällt)

§ 15 K-SBBG


§ 15

Berufsbezeichnungen

 

(1) Personen, die eine den Grundsätzen der §§ 5, 7 oder 9 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 11 nachweisen, sind zur Führung der im § 3 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend der jeweiligen Ausbildung berechtigt.

 

(2) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

 

(3) (entfällt)

 

(4) Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland nach § 13, die vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung erbringen, die einem Beruf nach § 3 entspricht, haben die Dienstleistung unter der in § 3 genannten Berufsbezeichnung zu erbringen, sofern sie im Herkunftsbundesland zur Führung einer gleichlautenden Berufsbezeichnung befugt sind.

§ 16 K-SBBG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

a)

einen der in § 3 angeführten Berufe ohne Anzeige nach § 12 Abs. 1, trotz Untersagens nach § 12 Abs. 3 oder 6 oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 ausübt;

b)

einen der in § 3 angeführten Berufe entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 5, 10 und 11 ausübt;

c)

eine Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu gemäß § 15 berechtigt zu sein;

d)

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung verwechselbar ist, sofern nicht eine Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 15 Abs. 3 oder 4 oder einer anderen Rechtsvorschrift gegeben ist;

e)

eine Bildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne hiefür berechtigt zu sein.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

§ 17 K-SBBG Verweise


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 1/2025 und der Kundmachung LGBl. Nr. 22/2025, anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2005,, in der Fassung der Vereinbarung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2025,, anzuwenden.

§ 18 K-SBBG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. a)Litera aRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, S 22;
    2. b)Litera bRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44;
    3. c)Litera cRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004, S 35;
    4. d)Litera dRichtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.

§ 19 K-SBBG


§ 19

Übergangsbestimmungen

 

(1) Die Übergangsbestimmungen erfassen nur Ausbildungen, die nicht auf diesem Gesetz beruhen.

 

(2) Als Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf erforderlichen Ausbildung nach § 12 Abs 1 lit a gilt:

a)

für den Beruf des Fach-Sozialbetreuers A der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl Nr 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde;

b)

für den Beruf des Diplom-Sozialbetreuers BB der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrpläne und Prüfungsordnung nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl Nr 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde, sofern das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" absolviert wurde;

c)

für den Beruf des Heimhelfers der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Heimhelfer durch das Hilfswerk Kärnten, die nach dem 1. Jänner 2006 begonnen wurde und deren Lehrplan der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe entspricht.

Anlage

Anl. 1 K-SBBG


(LGBl Nr 43/2025)Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2025,)

§ 5 Abs. 1 und 2 K-SBBG, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-SBBG, in der Fassung des Art. römisch eins, gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG (K-SBBG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 06.09.2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024

§ 1

Ziel

§ 2

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 3

Angehörige der Sozialbetreuungsberufe

§ 4

Heimhelferin, Heimhelfer

§ 5

Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer

§ 6

Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer

§ 7

Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer

§ 8

Diplom-Sozialbetreuerin, Diplom-Sozialbetreuer

§ 9

Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum

Diplom-Sozialbetreuer

§ 10

Anrechnung von Ausbildungen

§ 11

Anerkennung von Ausbildungen

§ 12

Berufsberechtigung

§ 13

Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 14

(entfällt)

§ 15

Berufsbezeichnungen

§ 16

Strafbestimmungen

§ 17

Verweise

§ 18

Inkrafttreten

§ 19

Übergangsbestimmungen

Artikel

XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

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