§ 5 Abs. 1 und 2 K-SBBG, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-SBBG, in der Fassung des Art. römisch eins, gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.
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