Anl. 1 K-SBBG

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 43/2025)Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2025,)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem§ 5 Abs. 1 und 2 K-SBBG, in der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EGFassung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im BinnenmarktI, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) istgilt nicht für die Kosten von Maßnahmen und LeistungenAusbildungen, die vor dem InkrafttretenZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährtbegonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph 5, § 32 Abs.Absatz eins und 2 K-SBBG, in der Fassung des Kärntner JugendwohlfahrtsgesetzesArt. römisch eins, LGBlgilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. NrDiese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2025
(LGBl Nr 43/2025)Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2025,)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem§ 5 Abs. 1 und 2 K-SBBG, in der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EGFassung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im BinnenmarktI, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) istgilt nicht für die Kosten von Maßnahmen und LeistungenAusbildungen, die vor dem InkrafttretenZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährtbegonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph 5, § 32 Abs.Absatz eins und 2 K-SBBG, in der Fassung des Kärntner JugendwohlfahrtsgesetzesArt. römisch eins, LGBlgilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. NrDiese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

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