§ 6 K-SBBG Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2025
  1. (1)Absatz einsAufgabe des Fach-Sozialbetreuers ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung. Er erfasst die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter und benachteiligter Menschen ganzheitlich, entspricht den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen und unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten sozialen Umfeldes, wodurch ein Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität geleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der die Tätigkeit als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, und umfasst insbesondere:
    1. a)Litera apräventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;
    2. b)Litera bein Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;
    3. c)Litera cHilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;
    4. d)Litera dindividuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;
    5. e)Litera eUnterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;
    6. f)Litera fEntlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern;
    7. g)Litera gBegleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der
    1. a)Litera aim Falle des Schwerpunktes Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und
    2. b)Litera bim Falle des Schwerpunktes Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln umfasst.
  4. (4)Absatz 4Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und - erforderlichenfalls - der Intervention für behinderte Menschen und umfasst insbesondere:
    1. a)Litera aim Bereich der sozialen Bedürfnisse die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;
    2. b)Litera bim Bereich der Beschäftigung (Arbeit) die Interessenabklärung, die Förderung und das Training;
    3. c)Litera cim Bereich der Freizeit die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern;
    4. d)Litera dim Bereich der Bildung und Persönlichkeitsentfaltung den Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetische Bildung;
    5. e)Litera eim Bereich der kritischen Lebensereignisse die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod, mit dem Ziel der Sinnstiftung, sowie Sterbebegleitung.
  5. (5)Absatz 5Pflegerische Aufgaben führt der Fach-Sozialbetreuer A und BA entsprechend der Qualifikation als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz durch. Der Fach-Sozialbetreuer BB leistet Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
  6. (6)Absatz 6Die Tätigkeit des Fach-Sozialbetreuers darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.
  7. (7)Absatz 7Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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