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(2) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der die Tätigkeit als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, und umfasst insbesondere:
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(3) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der
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(4) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und - erforderlichenfalls - der Intervention für behinderte Menschen und umfasst insbesondere:
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(5) Pflegerische Aufgaben führt der Fach-Sozialbetreuer A und BA entsprechend der Qualifikation als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz durch. Der Fach-Sozialbetreuer BB leistet Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(6) Die Tätigkeit des Fach-Sozialbetreuers darf erst ab der Vollendung des 19. Lebensjahres ausgeübt werden.
(7) Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
(2) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der die Tätigkeit als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, und umfasst insbesondere:
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(3) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der
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(4) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und - erforderlichenfalls - der Intervention für behinderte Menschen und umfasst insbesondere:
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(5) Pflegerische Aufgaben führt der Fach-Sozialbetreuer A und BA entsprechend der Qualifikation als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz durch. Der Fach-Sozialbetreuer BB leistet Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(6) Die Tätigkeit des Fach-Sozialbetreuers darf erst ab der Vollendung des 19. Lebensjahres ausgeübt werden.
(7) Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.