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(2) Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers beinhaltet
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(3) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers A gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Er führt diese eigenverantwortlich durch und evaluiert diese. Er ist - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - insbesondere für folgende Aufgaben kompetent:
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(4) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:
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(5) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB gehören insbesondere:
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(6) Die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer darf erst ab der Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt werden.
(7) Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
(2) Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers beinhaltet
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(3) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers A gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Er führt diese eigenverantwortlich durch und evaluiert diese. Er ist - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - insbesondere für folgende Aufgaben kompetent:
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(4) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:
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(5) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB gehören insbesondere:
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(6) Die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer darf erst ab der Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt werden.
(7) Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.