§ 11 K-S

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

§ 11

Aufgaben des Kuratoriums

 

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

 

(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:

a)

die Förderungsrichtlinien (§ 7);

b)

die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 9);

c)

die Aufnahme von Bediensteten (§ 13 Abs. 4);

d)

den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4);

e)

die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 4);

f)

den Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4);

g)

den Jahresbericht (§ 15 Abs. 6);

h)

die Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 4;

i)

die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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