§ 6 K-S

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird:

a)

eine Förderung darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt werden;

b)

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln gesichert sein;

c)

die zu fördernden Maßnahmen müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen;

d)

auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und auf eine zumutbare Eigenleistung des Förderungswerbers nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ist Bedacht zu nehmen;

e)

eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden über die gewährte Förderung zu verfügen.

(2) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass Zuschüsse rückzuerstatten sind, soweit

a)

der Fonds über wesentliche Umstände nicht oder unvollständig informiert worden ist oder

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

c)

die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet worden ist oder

d)

vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind.

In Kraft seit 16.02.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-S


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-S selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-S


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-S


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-S eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-S Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-S
§ 7 K-S