§ 20 K-S Übergangsbestimmungen

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 9 Abs. 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

(4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu erlassen und unverzüglich nach deren Genehmigung durch die Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2009 innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von vier Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.

(6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 14 Abs. 4 ist innerhalb von acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 abzuschließen.

(7) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten der Schulbau-fonds nach den §§ 69 bis 71 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008, auf den Fonds über.

(8) Förderungen nach § 3 Abs. 1 lit. d dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, mit deren baulicher Durchführung nach dem 1. Jänner 2009 begonnen wird.

(9) (entfällt)

(10) Abweichend von § 14 Abs. 3 sind die Beiträge nach § 14 Abs. 1 lit. b vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Jahr 2009 erstmals am 1. März 2009 einzubehalten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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