§ 9 K-PStG

K-PStG - Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 9

Bestellung, Angelobung, Erlöschen der Bestellung

 

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

 

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

 

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

 

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

a)

die Notwendigkeit der Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde durch das Aufsichtsorgan nach § 8 Abs 1 wegfällt,

b)

eine der im § 8 Abs 2 Z. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt,

c)

das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt,

d)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

e)

die Gemeinde den Widerruf beantragt.

 

(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

In Kraft seit 19.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-PStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-PStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-PStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-PStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-PStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-PStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 K-PStG
§ 10 K-PStG