Anl. 1 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach den §§ 26 bis 34 oder 43 bis 49, in der Fassung dieses Gesetzes, verlangt werden von

  1. 1.

    nicht mehr als 1.666,66 €

    30 % des Gesamtpensionseinkommens

    über 1.666,66 € bis zu 2.000 €

    500 €

    ab 2.000 € bis zu 2.500 €

    ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

    1. (6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen

               2.       Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.

In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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§ 52 K-MEKG 2002
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