§ 45 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

§ 45

Karenz des Dienstnehmers anstelle

von Teilzeitbeschäftigung

 

(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er

a)

anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder

b)

bis zur Entscheidung des Gerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

 

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44 Abs 3 statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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