§ 39 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 39

Karenz bei Verhinderung der Mutter

 

(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd. § 23 Abs 2 für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater iSd. § 38 Abs 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls eine Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

 

(2) Der Anspruch nach Abs 1 steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

 

(3) Der Dienstnehmer hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gleichzeitig die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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