§ 23 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 23

Karenz bei Verhinderung des Vaters

 

(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung Karenz zu gewähren. Eine solche Karenz endet spätestens

1.

mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes oder

2.

wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater verhindert ist, eine ihm nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes zustehende Karenz in Anspruch zu nehmen, mit dem Ende dieses Anspruches.

 

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

1.

Tod,

2.

Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

3.

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

4.

schwerer Erkrankung,

5.

Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.

 

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

 

(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen

späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

 

(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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