§ 28 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 28

Karenz anstelle von Teilzeitbeschäftigung

 

(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie

1.

anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder

2.

bis zur Entscheidung des Gerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

 

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 27 Abs 3 statt, so kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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