§ 15 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 15

Sonderbestimmungen für provisorisch

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

 

(1) Während der Dauer des in den §§ 14, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden.

 

(2) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs 1 erfolgt wäre.

 

(3) Abweichend von Abs 1 kann während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 20 durch den anderen Elternteil ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung erworben werden.

 

(4) Während der Dauer der aufgeschobenen Karenz oder des in § 29 Abs 1 und § 34 Abs 6 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden. Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf dieser Fristen, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung iSd. ersten Satzes erfolgt wäre.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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