Art. 1 K-LVG

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Kärnten ist ein Bundesland der demokratischen Republik Österreich.

(2) Als selbständiges Land im Verbande des Bundesstaates übt Kärnten alle Hoheitsrechte aus, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

(3) Das Land Kärnten pflegt gutnachbarschaftliche Beziehungen. Kärnten wirkt als eigenständiges, zukunftorientiertes und selbstbewusstes Land an einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert, mit.

(4) Das Land Kärnten bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie.

(5) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien zielen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung ab.

(6) Das Land Kärnten bekennt sich zur Bedeutung des Engagements der Zivilgesellschaft in der Umsetzung von Werten und Visionen für Kärntens Zukunft.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
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