Art. 1 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Kärnten ist ein Bundesland der demokratischen Republik Österreich.

(2) Als selbständiges Land im Verbande des Bundesstaates übt Kärnten alle Hoheitsrechte aus, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

(3) Das Land Kärnten pflegt gutnachbarschaftliche Beziehungen. Kärnten wirkt als eigenständiges, zukunftorientiertes und selbstbewusstes Land an einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert, mit.

(4) Das Land Kärnten bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie.

(5) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien zielen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung ab.

(6) Das Land Kärnten bekennt sich zur Bedeutung des Engagements der Zivilgesellschaft in der Umsetzung von Werten und Visionen für Kärntens Zukunft.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 01.01.1997 bis 29.06.2017

(1) Kärnten ist ein Bundesland der demokratischen Republik Österreich.

(2) Als selbständiges Land im Verbande des Bundesstaates übt Kärnten alle Hoheitsrechte aus, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

(3) Das Land Kärnten pflegt gutnachbarschaftliche Beziehungen. Kärnten wirkt als eigenständiges, zukunftorientiertes und selbstbewusstes Land an einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert, mit.

(4) Das Land Kärnten bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie.

(5) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien zielen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung ab.

(6) Das Land Kärnten bekennt sich zur Bedeutung des Engagements der Zivilgesellschaft in der Umsetzung von Werten und Visionen für Kärntens Zukunft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten