Art. 59b K-LVG Artikel 59b

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026

Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. 1.Ziffer einsdurch den Landtag und seine Teilorgane,
  2. 2.Ziffer 2durch die Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates,
  3. 3.Ziffer 3durch den Landesrechnungshof und
  4. 4.Ziffer 4im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages und seiner Teilorgane sowie des Landesrechnungshofes.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 59b K-LVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 59b K-LVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 59b K-LVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 59b K-LVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 59b K-LVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 68a K-LVG
Art. 46a K-LVG