Art. 4 K-LVG

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.

(2) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt, wenn

1.

kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;

2.

nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig endet.

In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
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