§ 39 K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) In das Jahreszeugnis (Anlage C1) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

a)

wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 56 Abs. 2 lit. g des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Der Schüler/Die Schülerin hat gemäß § 56 Abs. 2 lit. g des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 die ______ Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;

b)

wenn der Schüler gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/ Pflichtgegenständen _______ berechtigt.“;

c)

wenn der Schüler gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/ Freigegenständen _______ berechtigt.“;

d)

wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 46 Abs. 3 und 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht möglich war: „Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand _______ gemäß § 46 Abs. 3/Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit.“;

e)

wenn der Schüler gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die _______ Schulstufe berechtigt.“;

f)

wenn der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht berechtigt ist: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die _______ Schulstufe nicht berechtigt.“;

g)

wenn der Schüler gemäß § 59 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 59 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt, die ________ Schulstufe zu wiederholen.“;

h)

wenn der Schüler die gemäß § 60 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 60 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässigen Höchstdauer des Schulbesuches aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;

i)

wenn der Schüler den Schulbesuch gemäß § 61 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 beendet und das Ende des Schulbesuches mit dem Ende einer Schulstufe zusammenfällt: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit _______ auf Grund _______ gemäß § 61 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;

j)

wenn der Schüler den Besuch einer Fachschule, die gemäß § 29 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nur einzelne Schulstufen umfasst, beenden muss, weil die nächsthöhere Schulstufe nicht geführt wird: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein, weil die _______Schulstufe an dieser Schule gemäß § 29 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geführt wird.“;

k)

bei der Möglichkeit des Übertrittes gemäß § 36 Abs. 2 zu Schulen mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen Organisationsformen: „Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 36 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Übertritt in die ________ Schulstufe einer _____landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung_____, berechtigt.“;

l)

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 513/1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, mit Ende des Schuljahres 20 ____/______ beendet.“;

m)

bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung _______, gemäß § 22 Abs. 3 lit. a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.“;

n)

wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unterrichtet wurde: „Der Schüler/die Schülerin wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unter Anwendung der §§ 4 Abs. 8 und 4a Abs. 7a der Kärntner landwirtschaftlichen Schulverordnung unterrichtet“;

o)

bei einer Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. c: „Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme an den Pflichtgegenständen ______ gemäß § 46 Abs. 9 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit. Auf Grund der in einer Kooperationsschule erfolgten Beurteilung der zumindest lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstände besteht kein/bei dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen _____ ein Hemmnis für den erfolgreichen Abschluss der Schulstufe.“

(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelten die Bestimmungen für Jahreszeugnisse, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Der Schüler/Die Schülerin wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus _______ bis spätestens _______ zugelassen.“

(3) Der gemäß § 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Der Schüler/Die Schülerin hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem ________ Gegenstand_______/den _____ Gegenstände _______ gemäß § 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit der Beurteilung _______ abgelegt.”

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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