§ 37b K-LSchV § 37b

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:

a)

Deutsch und Kommunikation; Unternehmensführung            und Rechnungswesen;

b)

Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; der Unterrichtsgegenstand „Religion“ kommt nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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