§ 34 K-LSchV § 34

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Für die Beurteilung der äußeren Form der Arbeit bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr zufriedenstellend,

Zufriedenstellend,

Wenig zufriedenstellend,

Nicht zufriedenstellend.

(2) Bei der Beurteilung der äußeren Form ist der Grad der Sauberkeit, Übersichtlichkeit und Ordnung bei der Ausführung der Arbeiten zu bewerten. Die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen sind zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen. Dabei sind alle Unterrichtsgegenstände, in denen schriftliche bzw. praktische Arbeiten angefertigt werden, zu berücksichtigen.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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