§ 37h K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

a)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ oder

b)

eine mündliche Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, die auch in einer lebenden Fremdsprache stattfinden kann.

(2) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Wird ein Prüfungsgebiet aus dem Fachbereich gewählt, hat dieses unterschiedlich zum Prüfungsgebiet der Fachklausur zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht, legt der Schulleiter oder die Schulleiterin das Prüfungsgebiet fest.

(3) Der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Lehrpersonen zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Pflichtgegenstand angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe in geeigneter Form kundzumachen.

(4) Die Vorlage aller Themenbereiche eines Prüfungsgebietes zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch den Prüfungskandidaten hat durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist vom Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung zu wählen.

(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(6) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzunehmen.

(7) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung sind vom jeweiligen Fachprüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden festzulegen. Dabei sind dem Prüfungswerber in jedem Prüfungsgegenstand mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(8) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(9) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(10) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für die mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(11) Für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers erforderlich ist. Die Prüfungen in den einzelnen Gegenständen einschließlich eines allfälligen Fachgespräches dürfen die Dauer von 20 Minuten nur überschreiten, wenn dies im Hinblick auf die Leistungen des Prüfungswerbers unerlässlich ist.

(12) Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmtem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.

(13) Abweichend von Abs. 12 sind für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d vom Vorsitzenden oder vom Mitglied der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungsprotokoll und eine Niederschrift über die mündliche Prüfung entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991 zu verfassen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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