§ 9a K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 9a

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

 

(1) Die Schulbehörde hat die einzelnen Schulen durch Verordnung zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen aufgrund dieses Gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen Schulen, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen dürfen abweichend von den §§ 9, 11 und 30 Abs 5 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen abweichende Bestimmungen festgelegt werden; hiebei dürfen die den einzelnen Schulen von der Schulbehörde im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

 

(1a) Die Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis iSd § 30 Abs 3 lit b im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen.

 

(2) Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind im Lehrplan Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

 

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz hat vor ihrer Erlassung den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften der Abs 1 und 1a entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Die Schulbehörde hat in den Lehrplänen gemäß § 9 Abs 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen oder den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

 

(4) Zum Zwecke der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten kann im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen eine Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.

 

(5) Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beachten. Das Eingehen einer Zusammenarbeit ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde ist ermächtigt, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechen.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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