§ 5 K-LKAZuNebV Besondere Gefahrenzulagen

K-LKAZuNebV - Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(l) Gefahrenzulagen gebühren für jeden Tag der Dienstleistung in einem Gefahrenbereich und des sich aus der Dienstleistung ergebenden Freizeitanteiles nach Maßgabe der in den Abs. 2 bis 9 angeführten Hundertsätzen.

(2) Eine Gefahrenzulage von 0,176 v. H. gebührt den Prosekturgehilfen der Landeskrankenanstalten Klagenfurt, Villach und Wolfsberg.

(3) Eine Gefahrenzulage von 0,146 v. H. gebührt:

a)

den Ärzten am Röntgendiagnostischen Zentralinstitut, am Strahlentherapeutischen Institut und an der Nuklearmedizinischen Abteilung (Station 01 und Isotopenlabor) des Landeskrankenhauses Klagenfurt;

b)

den Assistenzärzten und Oberärzten an den Abteilungen für Unfallchirurgie sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Landeskrankenhauses Klagenfurt, den turnusmäßig im urologischen Raum des Röntgendiagnostischen Zentral-Institutes am Landeskrankenhaus Klagenfurt tätigen Fachärzten und in Ausbildung stehenden Ärzten;

c)

den Ärzten an den Zentralröntgeninstituten der Landeskrankenhäuser Villach und Wolfsberg;

d)

den Assistenzärzten und Oberärzten an den Unfallchirurgischen Abteilungen der Landeskrankenhäuser Villach und Wolfsberg und den Ärzten der Landes-Sonderkrankenanstalt Hermagor, die überwiegend unfallchirurgisch tätig sind;

e)

den an der 2. Medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt ständig mit der Vornahme von Kardangiographien und Endoskopien betrauten bzw. in der Schrittmacherambulanz oder in vergleichbaren Arbeitsbereichen anderer Krankenanstalten (-abteilungen) tätigen Oberärzten, Assistenzärzten und den zur Mithilfe bei diesen Tätigkeiten herangezogenen Diplomkrankenschwestern/-pflegern, wenn im Einzelfall aufgrund des Tätigkeitsumfanges eine Strahlengefährdung vorliegt.

(4) Eine Gefahrenzulage von 0,122 v. H. gebührt:

a)

den ausschließlich der Kinderinfektionsabteilung — Stationen 05 und 06 — im Landeskrankenhaus Klagenfurt zugeteilten Ärzten;

b)

den ausschließlich der Kinderinfektionsstation des Landeskrankenhauses Villach zugeteilten Ärzten;

c)

den ausschließhch der Infektionsstation im Landeskrankenhaus Laas zugeteilten Ärzten;

d)

den ausschließlich der Infektionsstation 01 an der Lungenabteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt zugeteilten Ärzten der Lungenabteilung;

e)

den Ärzten, die überwiegend mit Obduktionen befaßt sind;

f)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal, dem Sanitätshilfsdienstpersonal und den Bedienerinnen, die ständig der Infektionsstation 01 der Lungenabteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt zum Dienst zugeteilt sind.

(5) Eine Gefahrenzulage von 0,115 v. H. gebührt:

l.

Im Landeskrankenhaus Klagenfurt:

a)

den radiologisch-technischen Assistenten/-innen und den medizinisch-technischen Fachkräften des Röntgendiagnostischen Zentralinstitutes;

b)

dem Sanitätshilfsdienstpersonal des Röntgendiagnostischen Zentralinstitutes des ständig in der Angiographie, Durchleuchtung, Uro-Radiologie und Computertomographie tätig ist, für die Dauer der Dienstzuteilung. Den turnusmäßig im urologischen Raum des Röntgendiagnostischen Zentralinstitutes tätigen Diplomkrankenschwestern/-pflegern und der/dem derart zugeteilten Stationsgehilfin/-gehilfen;

c)

den radiologisch-technischen Assistenten/-innen am Strahlentherapeutischen Institut und dem im großen Beschleunigerraum des Strahlentherapeutischen Institutes eingesetzten Sanitätshilfsdienstpersonal;

d)

den medizinisch-technischen bzw. radiologisch-technischen Assistenten/-innen, dem diplomierten Krankenpflegepersonal, dem Sanitätshilfsdienstpersonal und den Bedienerinnen an der Station 01 und im Isotopenlabor der Nuklearmedizinischen Abteilung;

e)

dem mit dem Transport von strahlendem Material befaßten Bediensteten;

2.

Im Landeskrankenhaus Villach:

a)

den radiologisch-technischen Assistenten/-innen und medizinisch-technischen Fachkräften des Zentralröntgeninstitutes sowie dem turnusmäßig dort zugeteilten Stationsgehilfen;

b)

den turnusweise am Zentralröntgeninstitut eingesetzten Röntgenassistenten/-innen der Unfallchirurgischen Abteilung;

den jeweils im täglichen Wechsel zum Halten von Patienten im Notfall-OP und Ambulanzbereich sowie im Röntgen der Unfallchirurgischen Abteilung eingeteilten Operationsgehilfen.

3.

Im Landeskrankenhaus Wolfsberg:

den radiologisch-technischen Assistenten/-innen des Zentralröntgeninstitutes und den zu Irrigoskopien herangezogenen Sanitätshilfsdiensten.

(6) Eine Gefahrenzulage von 0,088 v. H. gebührt:

l.

Im Landes-Krankenhaus Klagenfurt:

a)

dem ausschließlich der Kinderinfektionsabteilung — Stationen 05 und 06 — zugeteilten Personal einschließlich der dort zugeteilten Laborkraft;

b)

der Laborkraft, dem Desinfektionsgehilfen und der Bedienerin, die ständig dem Sputumlabor der Lungenabteilung zugeteilt ist;

c)

den Laborkräften und den Bedienerinnen, die ständig dem histologischen Labor am Pathologischen Institut zugeteilt sind und der ständig der Zentralspüle im Kellergeschoß des Pathologischen Institutes zugeteilten Bedienerin;

d)

dem ausschließlich mit der Raumdesinfektion befaßten Desinfektionsgehilfen;

e)

dem ausschließlich auf der unreinen Seite der Zentralwäscherei tätigen Personal;

2.

Im Landeskrankenhaus Villach:

a)

dem ausschließlich der Kinderinfektionsstation zugeteilten Personal einschließlich der zugeteilten Laborkraft;

b)

dem Laborpersonal des Pathologischen Institutes bis zur Trennung in ein histologisches und ein blutserologisches Labor;

c)

den Bedienerinnen des Pathologischen Institutes;

d)

dem ausschließlich mit der Raumdesinfektion befaßten Desinfektionsgehilfen;

3.

Im Landeskrankenhaus Wolfsberg:

a)

dem ausschließlich mit der Raumdesinfektion befaßten Desinfektionsgehilfen;

b)

der Laborkraft, wenn sie zu histologischen Untersuchungen herangezogen wird, sowie der Bedienerin, die an diesen Tagen mit der Reinigung des histologischen Labors befaßt ist;

4.

Im Landeskrankenhaus Laas:

a)

dem direkt an der Infektionsstation tätigen Personal (diplomiertes Krankenpflegepersonal, Sanitätshilfsdienstpersonal, Bedienerinnen);

b)

dem Desinfektor;

c)

dem auf der unreinen Seite der Wäscherei tätigen Personal.

(7) Dem Arzt der l. Medizinischen Abteilung, der ständig der Infektionsstation 01 an der Lungenabteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt zur Dienstleistung zugewiesen ist, von 0,061 v. H.

(8) Der Bezug mehrerer Gefahrenzulagen nebeneinander ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind das diplomierte Krankenpflegepersonal, das Sanitätshilfsdienstpersonal und die Bedienerinnen an der Station 05 der Psychiatrischen Abteilung im Landeskrankenhaus Klagenfurt.

(9) Leitendes radiologisch-technisches und leitendes medizinisch-technisches Personal hat erst bei nachgewiesener Gefährdung Anspruch auf eine Gefahrenzulage.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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