§ 4 K-LKAZuNebV Besondere Erschwerniszulagen

K-LKAZuNebV - Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(l) Besondere Erschwerniszulagen gebühren in folgendem Ausmaße:

a)

Den zum Nachtdienst in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eingeteilten Vertragsbediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst von 2,296 v. H.;

b)

den zum Nachtbereitschaftsdienst in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eingeteilten Vertragsbediensteten für jeden geleisteten Nachtbereitschaftsdienst von 1,472 v. H.;

c)

den Fachärzten und nach einer Einarbeitszeit von sechs Monaten den in Ausbildung zum Sonderfach für Anästhesiologie stehenden Ärzten und Ärzten ohne Ausbildungsvertrag mit befristeter Anstellung (jedenfalls mit jus practicandi) an einer Anästhesieabteilung 20,01 v. H.;

d)

den Fachärzten und den Ärzten in Ausbildung zum jeweiligen Sonderfach an einem Zentralröntgeninstitut, an einer Prosektur, an einer Nuklearmedizinischen Abteilung, am Strahlentherapeutischen Institut, am Institut für physikalische Medizin oder an einem Zentrallabor, wenn von ihnen kein unregelmäßiger Dienst zu versehen ist, von 30,96 v. H.;

e)

den Stationsschwestern/-pflegern an Intensivbeobachtungsstationen sowie dienstführenden 0perationsschwestern/- pflegern und dienstführenden Hebammen im Kreißsaal mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, falls sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 5,22 v. H.;

f)

den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 6,27 v. H.;

g)

den 0perationsschwestern/-pflegern und Kardiotechnikern, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Ersatzanlernzeit fehlt, von 5,08 v. H.;

h)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, wenn ihm die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 13,35 v. H.;

i)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fach oder die Anlernzeit nicht aufweist, von 10,11 v. H.;

j)

der Oberschwester/Oberpfleger an einer Abteilung für Anästhesiologie, der Oberschwester/Oberpfleger für den zentralen OP-Bereich im Landeskrankenhaus Klagenfurt, den Stationsschwestern/Pflegern an Intensivbehandlungsstationen, den dienstführenden Schwestern/-Pflegern in Anästhesiebereichen, den OP-Schwestern/-Pflegern und den Kardiotechnikern, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen

Fachgebiet nachgewiesen haben, sowie dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Spezialambulanzen (zB Chemotherapie, Endoskopie, Koronarangiographie) und in entsprechenden Arbeitsbereichen von 8,25 v. H.;

k)

den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls sie eine abgeschlossene Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet nachweisen können oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 9,57 v. H.;

l)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet nachweisen kann, von 13,41 v. H.;

m)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, falls es den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet erbringt, oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert hat, von 16,62 v. H.;

n)

dem Sanitätshilfsdienstpersonal in OP- und Intensivbereichen von 4,11 v. H.;

o)

den Fotolaboranten/-innen sowie Zahntechnikern,

weiters Bediensteten des Putztrupps in den Landeskrankenhäusern Klagenfurt, Villach und Wolfsberg, den Bedienerinnen in OP- und in Intensivbereichen, Wäschefahrern (interner Wäschetransport), im Landeskrankenhaus Klagenfurt und den ständig am Haupteingang des Landeskrankenhauses Klagenfurt tätigen Portieren von 2,02 v. H.;

p)

den Bediensteten der Müllabfuhr und den Bediensteten am Verbrennungsofen von 2,65 v. H.;

q)

den an den Finish-Maschinen der Zentralwäscherei im Landeskrankenhaus Klagenfurt, an der Infektions-Waschmaschine der Zentralwäscherei im Landeskrankenhaus Klagenfurt und der Wäscherei im Landeskrankenhaus Laas, den im unmittelbaren Bereich der Geschirrspüle (Schwarzgeschirrspüle) in der Zentralküche des Landeskrankenhauses Klagenfurt, des Landeskrankenhauses Villach und des Landeskrankenhauses Wolfsberg tätigen Bediensteten sowie den mit Spritzlackierarbeiten befaßten Bediensteten der Malerwerkstätte im Landeskrankenhaus Klagenfurt für jede Stunde dieser Tätigkeit von 0,022 v. H.;

r)

den in der Wäscheverwahrung der Zentralwäscherei im Landeskrankenhaus Klagenfurt tätigen Bediensteten je Stunde dieser Tätigkeit von 0,011 v. H.

(2) Die Erschwerniszulagen nach Abs. 1 lit. c bis r können nicht nebeneinander bezogen werden.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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