Gesamte Rechtsvorschrift K-LKAZuNebV

Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV

K-LKAZuNebV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November
1992 über die Bemessung und Pauschalierung von Funktions-
zulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehr-
leistungszulagen für die in den Kärntner Landeskranken-
anstalten tätigen Vertragsbediensteten (Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV)
StF: LGBl Nr 145/1992

§ 1 K-LKAZuNebV Allgemeines


(l) Vertragsbediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, ausgenommen den Primarärzten und Konsiliarfachärzten, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich einen Anspruch dennoch normiert, gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen folgende Nebengebühren und Zulagen:

1.

Funktionszulage (§ 2)

2.

allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen (§ 3)

3.

besondere Erschwerniszulagen (§ 4)

4.

besondere Gefahrenzulagen (§ 5)

5.

Mehrleistungszulagen (§ 6)

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten diese als monatlich pauschalierte Nebengebühren und Zulagen.

(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren und Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr oder Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.

(3) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Nebengebühr oder Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaße, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.

(4) Teilbeschäftigten Vertragsbediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Nebengebühren und Zulagen in aliquotem Ausmaß.

(5) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(6) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

§ 2 K-LKAZuNebV Funktionszulagen


(l) Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:

a)

den Oberschwestern/Oberpflegern, Oberhebammen, leitenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der leitenden Kindergärtnerin, den leitenden Lehrassistenten/-innen und der Lehroberschwester/Lehroberpfleger von 21,15 v. H.;

b)

den Stationshebammen, den Stationsschwestern/-pflegern, den dienstführenden Kindergärtnerinnen und Erzieherinnen, den dienstführenden Diplomkrankenschwestern/-pflegern in OP- und Anästhesiebereichen sowie den dienstführenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, jeweils mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, den Lehrschwestern, den Lehrassistenten/-innen und Hygienefachkräften von 11,76 v. H.;

c)

den Werkstätten- und Betriebsleitern in Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern von 11,76 v. H., mit über 30 Mitarbeitern von 21,15 v. H. Als Betriebe im Sinne dieser Bestimmung gelten jene Betriebe, die in der Anlage 9, Ziffer 18, zum Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz aufgezählt sind;

d)

(entfällt)

e)

den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufen 1 bis 8 eingereihten Ärzten 14,88 v. H., den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 9 eingereihten Ärzten 12,22 v. H., den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 10 eingereihten Ärzten 9,98 v. H. und den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 11 eingereihten Ärzten 6,46 v. H..

(2) Bei Urlauben, Krankenständen oder sonstigen Dienstabwesenheiten der genannten Funktionsträger werden den Vertretern die gleichen Zulagen unter der Voraussetzung gewährt, daß die Vertretungsdauer mindestens ununterbrochen eine Woche beträgt, wobei in diesen Fällen die Zulage ab dem ersten Vertretungstage berechnet

wird.

§ 3 K-LKAZuNebV Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage


(l) Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaß:

a)

den Psychologen von 12,12 v. H.;

b)

den Lehrschwestern/-pflegern an einer Krankenpflegeschule, den Lehrassistenten/-innen der medizinisch-technischen Schulen, 0rdinationsgehilfen/-innen in Zahnstationen, Sozialarbeiter/-innen, Erzieher/-innen, Altenhelfer/-innen und Kindergärtnerinnen an einer Krankenabteilung oder im Kinderheim des Landeskrankenhauses Klagenfurt sowie Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung bzw. falls eine einschlägige Verwendung wegen einer im Dienste des Landes Kärnten erlittenen anerkannten Berufskrankheit aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich ist, weiterhin in der Entlohnungsgruppe k 6 a von 4,65 v. H., ansonsten von 6,63 v. H.

§ 4 K-LKAZuNebV Besondere Erschwerniszulagen


(l) Besondere Erschwerniszulagen gebühren in folgendem Ausmaße:

a)

Den zum Nachtdienst in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eingeteilten Vertragsbediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst von 2,296 v. H.;

b)

den zum Nachtbereitschaftsdienst in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eingeteilten Vertragsbediensteten für jeden geleisteten Nachtbereitschaftsdienst von 1,472 v. H.;

c)

den Fachärzten und nach einer Einarbeitszeit von sechs Monaten den in Ausbildung zum Sonderfach für Anästhesiologie stehenden Ärzten und Ärzten ohne Ausbildungsvertrag mit befristeter Anstellung (jedenfalls mit jus practicandi) an einer Anästhesieabteilung 20,01 v. H.;

d)

den Fachärzten und den Ärzten in Ausbildung zum jeweiligen Sonderfach an einem Zentralröntgeninstitut, an einer Prosektur, an einer Nuklearmedizinischen Abteilung, am Strahlentherapeutischen Institut, am Institut für physikalische Medizin oder an einem Zentrallabor, wenn von ihnen kein unregelmäßiger Dienst zu versehen ist, von 30,96 v. H.;

e)

den Stationsschwestern/-pflegern an Intensivbeobachtungsstationen sowie dienstführenden 0perationsschwestern/- pflegern und dienstführenden Hebammen im Kreißsaal mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, falls sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 5,22 v. H.;

f)

den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 6,27 v. H.;

g)

den 0perationsschwestern/-pflegern und Kardiotechnikern, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Ersatzanlernzeit fehlt, von 5,08 v. H.;

h)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, wenn ihm die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 13,35 v. H.;

i)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fach oder die Anlernzeit nicht aufweist, von 10,11 v. H.;

j)

der Oberschwester/Oberpfleger an einer Abteilung für Anästhesiologie, der Oberschwester/Oberpfleger für den zentralen OP-Bereich im Landeskrankenhaus Klagenfurt, den Stationsschwestern/Pflegern an Intensivbehandlungsstationen, den dienstführenden Schwestern/-Pflegern in Anästhesiebereichen, den OP-Schwestern/-Pflegern und den Kardiotechnikern, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen

Fachgebiet nachgewiesen haben, sowie dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Spezialambulanzen (zB Chemotherapie, Endoskopie, Koronarangiographie) und in entsprechenden Arbeitsbereichen von 8,25 v. H.;

k)

den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls sie eine abgeschlossene Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet nachweisen können oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 9,57 v. H.;

l)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet nachweisen kann, von 13,41 v. H.;

m)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, falls es den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet erbringt, oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert hat, von 16,62 v. H.;

n)

dem Sanitätshilfsdienstpersonal in OP- und Intensivbereichen von 4,11 v. H.;

o)

den Fotolaboranten/-innen sowie Zahntechnikern,

weiters Bediensteten des Putztrupps in den Landeskrankenhäusern Klagenfurt, Villach und Wolfsberg, den Bedienerinnen in OP- und in Intensivbereichen, Wäschefahrern (interner Wäschetransport), im Landeskrankenhaus Klagenfurt und den ständig am Haupteingang des Landeskrankenhauses Klagenfurt tätigen Portieren von 2,02 v. H.;

p)

den Bediensteten der Müllabfuhr und den Bediensteten am Verbrennungsofen von 2,65 v. H.;

q)

den an den Finish-Maschinen der Zentralwäscherei im Landeskrankenhaus Klagenfurt, an der Infektions-Waschmaschine der Zentralwäscherei im Landeskrankenhaus Klagenfurt und der Wäscherei im Landeskrankenhaus Laas, den im unmittelbaren Bereich der Geschirrspüle (Schwarzgeschirrspüle) in der Zentralküche des Landeskrankenhauses Klagenfurt, des Landeskrankenhauses Villach und des Landeskrankenhauses Wolfsberg tätigen Bediensteten sowie den mit Spritzlackierarbeiten befaßten Bediensteten der Malerwerkstätte im Landeskrankenhaus Klagenfurt für jede Stunde dieser Tätigkeit von 0,022 v. H.;

r)

den in der Wäscheverwahrung der Zentralwäscherei im Landeskrankenhaus Klagenfurt tätigen Bediensteten je Stunde dieser Tätigkeit von 0,011 v. H.

(2) Die Erschwerniszulagen nach Abs. 1 lit. c bis r können nicht nebeneinander bezogen werden.

§ 5 K-LKAZuNebV Besondere Gefahrenzulagen


(l) Gefahrenzulagen gebühren für jeden Tag der Dienstleistung in einem Gefahrenbereich und des sich aus der Dienstleistung ergebenden Freizeitanteiles nach Maßgabe der in den Abs. 2 bis 9 angeführten Hundertsätzen.

(2) Eine Gefahrenzulage von 0,176 v. H. gebührt den Prosekturgehilfen der Landeskrankenanstalten Klagenfurt, Villach und Wolfsberg.

(3) Eine Gefahrenzulage von 0,146 v. H. gebührt:

a)

den Ärzten am Röntgendiagnostischen Zentralinstitut, am Strahlentherapeutischen Institut und an der Nuklearmedizinischen Abteilung (Station 01 und Isotopenlabor) des Landeskrankenhauses Klagenfurt;

b)

den Assistenzärzten und Oberärzten an den Abteilungen für Unfallchirurgie sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Landeskrankenhauses Klagenfurt, den turnusmäßig im urologischen Raum des Röntgendiagnostischen Zentral-Institutes am Landeskrankenhaus Klagenfurt tätigen Fachärzten und in Ausbildung stehenden Ärzten;

c)

den Ärzten an den Zentralröntgeninstituten der Landeskrankenhäuser Villach und Wolfsberg;

d)

den Assistenzärzten und Oberärzten an den Unfallchirurgischen Abteilungen der Landeskrankenhäuser Villach und Wolfsberg und den Ärzten der Landes-Sonderkrankenanstalt Hermagor, die überwiegend unfallchirurgisch tätig sind;

e)

den an der 2. Medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt ständig mit der Vornahme von Kardangiographien und Endoskopien betrauten bzw. in der Schrittmacherambulanz oder in vergleichbaren Arbeitsbereichen anderer Krankenanstalten (-abteilungen) tätigen Oberärzten, Assistenzärzten und den zur Mithilfe bei diesen Tätigkeiten herangezogenen Diplomkrankenschwestern/-pflegern, wenn im Einzelfall aufgrund des Tätigkeitsumfanges eine Strahlengefährdung vorliegt.

(4) Eine Gefahrenzulage von 0,122 v. H. gebührt:

a)

den ausschließlich der Kinderinfektionsabteilung — Stationen 05 und 06 — im Landeskrankenhaus Klagenfurt zugeteilten Ärzten;

b)

den ausschließlich der Kinderinfektionsstation des Landeskrankenhauses Villach zugeteilten Ärzten;

c)

den ausschließhch der Infektionsstation im Landeskrankenhaus Laas zugeteilten Ärzten;

d)

den ausschließlich der Infektionsstation 01 an der Lungenabteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt zugeteilten Ärzten der Lungenabteilung;

e)

den Ärzten, die überwiegend mit Obduktionen befaßt sind;

f)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal, dem Sanitätshilfsdienstpersonal und den Bedienerinnen, die ständig der Infektionsstation 01 der Lungenabteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt zum Dienst zugeteilt sind.

(5) Eine Gefahrenzulage von 0,115 v. H. gebührt:

l.

Im Landeskrankenhaus Klagenfurt:

a)

den radiologisch-technischen Assistenten/-innen und den medizinisch-technischen Fachkräften des Röntgendiagnostischen Zentralinstitutes;

b)

dem Sanitätshilfsdienstpersonal des Röntgendiagnostischen Zentralinstitutes des ständig in der Angiographie, Durchleuchtung, Uro-Radiologie und Computertomographie tätig ist, für die Dauer der Dienstzuteilung. Den turnusmäßig im urologischen Raum des Röntgendiagnostischen Zentralinstitutes tätigen Diplomkrankenschwestern/-pflegern und der/dem derart zugeteilten Stationsgehilfin/-gehilfen;

c)

den radiologisch-technischen Assistenten/-innen am Strahlentherapeutischen Institut und dem im großen Beschleunigerraum des Strahlentherapeutischen Institutes eingesetzten Sanitätshilfsdienstpersonal;

d)

den medizinisch-technischen bzw. radiologisch-technischen Assistenten/-innen, dem diplomierten Krankenpflegepersonal, dem Sanitätshilfsdienstpersonal und den Bedienerinnen an der Station 01 und im Isotopenlabor der Nuklearmedizinischen Abteilung;

e)

dem mit dem Transport von strahlendem Material befaßten Bediensteten;

2.

Im Landeskrankenhaus Villach:

a)

den radiologisch-technischen Assistenten/-innen und medizinisch-technischen Fachkräften des Zentralröntgeninstitutes sowie dem turnusmäßig dort zugeteilten Stationsgehilfen;

b)

den turnusweise am Zentralröntgeninstitut eingesetzten Röntgenassistenten/-innen der Unfallchirurgischen Abteilung;

den jeweils im täglichen Wechsel zum Halten von Patienten im Notfall-OP und Ambulanzbereich sowie im Röntgen der Unfallchirurgischen Abteilung eingeteilten Operationsgehilfen.

3.

Im Landeskrankenhaus Wolfsberg:

den radiologisch-technischen Assistenten/-innen des Zentralröntgeninstitutes und den zu Irrigoskopien herangezogenen Sanitätshilfsdiensten.

(6) Eine Gefahrenzulage von 0,088 v. H. gebührt:

l.

Im Landes-Krankenhaus Klagenfurt:

a)

dem ausschließlich der Kinderinfektionsabteilung — Stationen 05 und 06 — zugeteilten Personal einschließlich der dort zugeteilten Laborkraft;

b)

der Laborkraft, dem Desinfektionsgehilfen und der Bedienerin, die ständig dem Sputumlabor der Lungenabteilung zugeteilt ist;

c)

den Laborkräften und den Bedienerinnen, die ständig dem histologischen Labor am Pathologischen Institut zugeteilt sind und der ständig der Zentralspüle im Kellergeschoß des Pathologischen Institutes zugeteilten Bedienerin;

d)

dem ausschließlich mit der Raumdesinfektion befaßten Desinfektionsgehilfen;

e)

dem ausschließlich auf der unreinen Seite der Zentralwäscherei tätigen Personal;

2.

Im Landeskrankenhaus Villach:

a)

dem ausschließlich der Kinderinfektionsstation zugeteilten Personal einschließlich der zugeteilten Laborkraft;

b)

dem Laborpersonal des Pathologischen Institutes bis zur Trennung in ein histologisches und ein blutserologisches Labor;

c)

den Bedienerinnen des Pathologischen Institutes;

d)

dem ausschließlich mit der Raumdesinfektion befaßten Desinfektionsgehilfen;

3.

Im Landeskrankenhaus Wolfsberg:

a)

dem ausschließlich mit der Raumdesinfektion befaßten Desinfektionsgehilfen;

b)

der Laborkraft, wenn sie zu histologischen Untersuchungen herangezogen wird, sowie der Bedienerin, die an diesen Tagen mit der Reinigung des histologischen Labors befaßt ist;

4.

Im Landeskrankenhaus Laas:

a)

dem direkt an der Infektionsstation tätigen Personal (diplomiertes Krankenpflegepersonal, Sanitätshilfsdienstpersonal, Bedienerinnen);

b)

dem Desinfektor;

c)

dem auf der unreinen Seite der Wäscherei tätigen Personal.

(7) Dem Arzt der l. Medizinischen Abteilung, der ständig der Infektionsstation 01 an der Lungenabteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt zur Dienstleistung zugewiesen ist, von 0,061 v. H.

(8) Der Bezug mehrerer Gefahrenzulagen nebeneinander ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind das diplomierte Krankenpflegepersonal, das Sanitätshilfsdienstpersonal und die Bedienerinnen an der Station 05 der Psychiatrischen Abteilung im Landeskrankenhaus Klagenfurt.

(9) Leitendes radiologisch-technisches und leitendes medizinisch-technisches Personal hat erst bei nachgewiesener Gefährdung Anspruch auf eine Gefahrenzulage.

§ 6 K-LKAZuNebV Mehrleistungszulagen


(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:

a)

(entfällt)

b)

den bestellten Ersten Oberärzten von 24,50 v. H.;

c)

den Fachärzten an einer Abteilung für Anästhesiologie von 20,01 v. H.;

d)

den bestellten Ausbildungsassistenten von 9 v. H.;

e)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal, welches an der Lungenabteilung zur Assistenz der Stationsschwester aus dem unregelmäßigen Dienst herausgenommen wurde, von 7,05 v. H.;

f)

den Bediensteten des Sanitätshilfsdienstes, die in der Leitstelle für den Krankenhaustransportdienst im Landeskrankenhaus Klagenfurt tätig sind, von 5 v. H.;

g)

den Bediensteten, die zusätzlich zu ihren Tätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind (Schichtführern und Partieführern in der Zentralküche der Landeskrankenanstalten Klagenfurt und Villach sowie Schichtführern und Vorarbeitern in der Zentralwäscherei), je tatsächlich geleisteter Schicht von 0,250 v. H;

h)

den Funktionsoberärzten und den geschäftsführenden Oberärzten von 30,67 v. H.;

i)

den im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen ks1 und ks2 eingereihten Ärzten von 14,31 v. H.. (Inkrafttreten: 1.1.2016)

(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.

§ 7 K-LKAZuNebV Inkrafttreten


Es treten in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 lit. c am l. April 1992;

2.

§ 4 Abs. 1 lit. a, b und d hinsichtlich der Ärzte am Institut für Physikalische Medizin am l. September 1992;

3.

§ l Abs. 2 letzter Satz am l. Jänner 1993;

4.

die übrigen Bestimmungen am l. Jänner 1992.

Anlage

Anl. 1 K-LKAZuNebV (


(1) Es treten in Kraft:

1.

Art. I Z 4 (betreffend § 2 (1) e) mit 1. Juli 2015;

2.

Art. I Z 10 (betreffend § 6 (1) i) mit 1. Jänner 2016;

3.

die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten.

(2) Art. I Z 4 und Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(3) Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung, sofern die Ärzte nicht von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen. Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind und die von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Überstellung keine Anwendung. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten auch im Fall eines rückwirkenden Wirksamwerdens der Überstellung.

(4) Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. In diesem Fall findet auch § 2 Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV (K-LKAZuNebV) Fundstelle


Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November
1992 über die Bemessung und Pauschalierung von Funktions-
zulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehr-
leistungszulagen für die in den Kärntner Landeskranken-
anstalten tätigen Vertragsbediensteten (Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV)
StF: LGBl Nr 145/1992

Änderung

LGBl Nr 32/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 43 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBL Nr 19/1988, zuletzt geändert durch LGBl Nr 90/1992, wird verordnet:

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