§ 8 K-LB

K-LB - Kärntner Landesarchiv-Benützungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 8

Verhalten in den Arbeitsräumen

 

(1) Die Benützer haben sich in den Arbeitsräumen des Kärntner Landesarchivs so zu verhalten, daß andere Benützer, insbesondere durch lautes Sprechen, die Verwendung lärmerzeugender Hilfsmittel u. dgl., nicht gestört werden. Die Verwendung von Diktaphonen darf nur in den dafür vorgesehenen schalldichten Kabinen erfolgen.

 

(2) In den Arbeitsräumen des Kärntner Landesarchivs sind unzulässig:

a)

die Einnahme von Mahlzeiten oder Getränken;

b)

das Rauchen;

c)

die Mitnahme von Taschen, Schirmen, Mänteln u. dgl.

 

(3) Die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs dürfen Benützer nach dem Verlassen der Arbeitsräume dazu verhalten, sich einer Kontrolle zu unterziehen.

In Kraft seit 01.11.1997 bis 31.12.9999
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