§ 2 K-LB

K-LB - Kärntner Landesarchiv-Benützungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 2

Rechtsverbindliche Erklärung

 

(1) Dem Benützungsansuchen ist eine vom Benützungswerber unterfertigte rechtsverbindliche Erklärung anzuschließen, in der sich dieser verpflichtet,

a)

die Bestimmungen des Kärntner Landesarchivgesetzes über die Benützung von Archivalien (§§ 10 bis 17) sowie dieser Benützungsordnung zu beachten;

b)

Abschriften, Reproduktionen und Auswertungen von benützten Archivalien sicher und vor Zugriffen Unbefugter geschützt aufzubewahren, personenbezogene Daten, soweit an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht, zu anonymisieren und nur solche Informationen zu verwerten, die für den im Benützungsansuchen angegebenen Benützungszweck und das angegebene Benützungsthema einschlägig sind;

c)

durch die Benützung von Archivalien berührte Urheber- oder Persönlichkeitsrechte betroffener Personen oder Dritter zu wahren und im Falle der Verletzung dieser Rechte das Kärntner Landesarchiv und das Land Kärnten hinsichtlich allfälliger Ersatzansprüche schad- und klaglos zu halten;

d)

von jeder Veröffentlichung in schriftlicher oder sonstiger audiovisueller Form, für die Archivalien des Kärntner Landesarchivs benützt worden sind, ein Belegexemplar umgehend, unaufgefordert und kostenlos dem Kärntner Landesarchiv zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Für die rechtsverbindliche Erklärung ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.

In Kraft seit 01.11.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-LB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-LB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-LB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-LB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-LB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-LB
§ 3 K-LB