§ 3 K-LB

K-LB - Kärntner Landesarchiv-Benützungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 3

Benützungsgenehmigung

 

(1) Der Direktor des Kärntner Landesarchivs hat die Benützungsgenehmigung für die vom Benützungswerber gewünschten Archivalien zu erteilen und diese Genehmigung durch einen Vermerk auf dem Benützungsansuchen zu bestätigen, wenn die vom Benützungswerber gewünschten Archivalien

a)

keiner Schutzfrist unterliegen (§ 12 des Kärntner Landesarchivgesetzes) und

b)

auch sonst nicht von der Benützung auszuschließen sind (§§ 13 und 14 des Kärntner Landesarchivgesetzes).

 

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Benützung von Archivalien nach Abs 1 nicht vor, hat der Direktor des Kärntner Landesarchivs dies dem Benützungswerber mitzuteilen. Auf Verlangen des Benützungswerbers ist dies mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

In Kraft seit 01.11.1997 bis 31.12.9999
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