§ 5 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

2. Abschnitt

Gewährung finanzieller Zuwendungen

 

§ 5

Deckung des Betriebsabganges

 

(1) Der Fonds hat den Trägern von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten finanzielle Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges zu gewähren.

 

(2) Ein Anspruch auf die Deckung des Betriebsabganges steht den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten für jede von ihnen unterhaltene zwei- oder mehrsprachige Kindergartengruppe (§ 11 des Kindergartengesetzes 1992) zu.

 

(3) Der Betriebsabgang eines zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens ist der Differenzbetrag zwischen den Betriebsausgaben und den Betriebseinnahmen des laufenden Betriebes. Dabei zählen

a)

zu den Betriebsausgaben der Personalaufwand und der Sachaufwand einschließlich des Aufwandes für Ersatzanschaffungen (das sind Ausgaben für Anschaffungen von beweglichen Gütern des Anlagevermögens, die der Erhaltung und der Einrichtung des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens dienen) sowie des Aufwandes für die Instandsetzung von Baulichkeiten (darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der bestehenden Baulichkeiten dienen) und

b)

zu den Betriebseinnahmen die Elternbeiträge, der Kindergarten-Landesbeitrag (§ 21 des Kindergartengesetzes 1992), gegebenenfalls ein besonderer Kindergarten-Landesbeitrag (§ 25 des Kindergartengesetzes 1992) sowie sonstige finanzielle Zuwendungen von dritter Seite.

 

(4) Anspruch auf die Deckung des Betriebsabganges haben Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten,

a)

die die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages nach § 21 Abs 3 des Kindergartengesetzes 1992 erfüllen,

b)

die Kindergärtnerinnen beschäftigen, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 12 des Kindergartengesetzes 1992 die vom Fonds festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse (§ 6) erfüllen,

c)

die sich verpflichten, den in den Kindergärten beschäftigten Kindergärtnerinnen während mindestens 16 Stunden jährlich den Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der zwei- oder mehrsprachigen Sprachpädagogik für Kinder ohne finanzielle Einbuße zu ermöglichen,

d)

in denen Kinder auf Grund eines sprachpädagogischen Konzeptes zwei- oder mehrsprachig erzogen und betreut werden, das im Einklang mit den vom Fonds festgelegten Richtlinien (§ 7 Abs 2 bis Abs 4) steht und das die auf Grund der Evaluierung erstatteten Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder (§ 7 Abs 7 dritter Satz) berücksichtigt, sowie

e)

die Elternbeiträge einheben, die zumindest die vom Fonds festgelegte Mindesthöhe erreichen (§ 8).

 

(5) Entstehen die Voraussetzungen für die Deckung des Betriebsabganges hinsichtlich einer zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe nach Abs 4 erst im Lauf des ersten Kalenderhalbjahres, so hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens Anspruch auf den Teilbetrag zur Deckung des Betriebsabganges (§ 9 Abs 8) für das dem Entstehen des Anspruchs folgende Kalenderhalbjahr. Bei einer neu eingerichteten zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens Anspruch auf anteilsmäßige finanzielle Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges für die Zeit zwischen dem der Betriebsaufnahme folgenden Monatsersten und dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

 

(6) Fallen während eines Kalenderhalbjahres hinsichtlich einer zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe die Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges weg, so hat dies der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens dem Fonds unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf einen weiteren Teilbetrag zur Deckung des Betriebsabganges (§ 9 Abs 8) hinsichtlich dieser zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe ab dem dem Wegfall folgenden Kalenderhalbjahr.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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