Gesamte Rechtsvorschrift K-KGFG

Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

K-KGFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 10.03.2018
Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem ein Fonds zur Förderung von
zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten eingerichtet wird
(Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG)
StF: LGBl Nr 74/2001

§ 1 K-KGFG


1. Abschnitt

Allgemeine Bedingungen

 

§ 1

Ziel des Gesetzes

 

(1) Das Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten.

 

(2) Als Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gelten jene Gemeinden, in denen nach den §§ 1 und 3 des Minderheitenschulwesen-Ausführungsgesetzes der Unterricht zumindest in einer Volksschule zweisprachig zu erteilen ist.

§ 2 K-KGFG


§ 2

Einrichtung des Fonds

 

(1) Zur Verfolgung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Fonds eingerichtet.

 

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit; er führt die Bezeichnung "Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds" - im Folgenden "Fonds" genannt - und hat seinen Sitz in Klagenfurt.

 

(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.

 

(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds" berechtigt.

§ 3 K-KGFG


§ 3

Aufgaben des Fonds

 

Aufgaben des Fonds sind

a)

die Gewährung von finanziellen Zuwendungen an die Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zur Deckung des Betriebsabganges,

b)

die Beratung der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten in sprachpädagogischen Fragen der Erziehung und Betreuung von Kindern und

c)

die Evaluierung der sprachpädagogischen Konzepte der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten.

§ 4 K-KGFG


§ 4

Begriffsbestimmungen

 

(1) Zwei- und mehrsprachige Kindergärten sind entsprechende Einrichtungen im Sinne des Kindergartengesetzes 1992, in denen Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt in deutscher und slowenischer Sprache und gegebenenfalls auch in einer dritten Sprache erzogen und betreut werden.

 

(2) Nicht als zwei- oder mehrsprachige Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes gelten Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen angegliedert sind (§ 1 Abs 2 des Kindergartengesetzes 1992), sowie Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden.

§ 5 K-KGFG


2. Abschnitt

Gewährung finanzieller Zuwendungen

 

§ 5

Deckung des Betriebsabganges

 

(1) Der Fonds hat den Trägern von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten finanzielle Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges zu gewähren.

 

(2) Ein Anspruch auf die Deckung des Betriebsabganges steht den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten für jede von ihnen unterhaltene zwei- oder mehrsprachige Kindergartengruppe (§ 11 des Kindergartengesetzes 1992) zu.

 

(3) Der Betriebsabgang eines zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens ist der Differenzbetrag zwischen den Betriebsausgaben und den Betriebseinnahmen des laufenden Betriebes. Dabei zählen

a)

zu den Betriebsausgaben der Personalaufwand und der Sachaufwand einschließlich des Aufwandes für Ersatzanschaffungen (das sind Ausgaben für Anschaffungen von beweglichen Gütern des Anlagevermögens, die der Erhaltung und der Einrichtung des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens dienen) sowie des Aufwandes für die Instandsetzung von Baulichkeiten (darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der bestehenden Baulichkeiten dienen) und

b)

zu den Betriebseinnahmen die Elternbeiträge, der Kindergarten-Landesbeitrag (§ 21 des Kindergartengesetzes 1992), gegebenenfalls ein besonderer Kindergarten-Landesbeitrag (§ 25 des Kindergartengesetzes 1992) sowie sonstige finanzielle Zuwendungen von dritter Seite.

 

(4) Anspruch auf die Deckung des Betriebsabganges haben Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten,

a)

die die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages nach § 21 Abs 3 des Kindergartengesetzes 1992 erfüllen,

b)

die Kindergärtnerinnen beschäftigen, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 12 des Kindergartengesetzes 1992 die vom Fonds festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse (§ 6) erfüllen,

c)

die sich verpflichten, den in den Kindergärten beschäftigten Kindergärtnerinnen während mindestens 16 Stunden jährlich den Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der zwei- oder mehrsprachigen Sprachpädagogik für Kinder ohne finanzielle Einbuße zu ermöglichen,

d)

in denen Kinder auf Grund eines sprachpädagogischen Konzeptes zwei- oder mehrsprachig erzogen und betreut werden, das im Einklang mit den vom Fonds festgelegten Richtlinien (§ 7 Abs 2 bis Abs 4) steht und das die auf Grund der Evaluierung erstatteten Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder (§ 7 Abs 7 dritter Satz) berücksichtigt, sowie

e)

die Elternbeiträge einheben, die zumindest die vom Fonds festgelegte Mindesthöhe erreichen (§ 8).

 

(5) Entstehen die Voraussetzungen für die Deckung des Betriebsabganges hinsichtlich einer zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe nach Abs 4 erst im Lauf des ersten Kalenderhalbjahres, so hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens Anspruch auf den Teilbetrag zur Deckung des Betriebsabganges (§ 9 Abs 8) für das dem Entstehen des Anspruchs folgende Kalenderhalbjahr. Bei einer neu eingerichteten zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens Anspruch auf anteilsmäßige finanzielle Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges für die Zeit zwischen dem der Betriebsaufnahme folgenden Monatsersten und dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

 

(6) Fallen während eines Kalenderhalbjahres hinsichtlich einer zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe die Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges weg, so hat dies der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens dem Fonds unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf einen weiteren Teilbetrag zur Deckung des Betriebsabganges (§ 9 Abs 8) hinsichtlich dieser zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe ab dem dem Wegfall folgenden Kalenderhalbjahr.

§ 6 K-KGFG


§ 6

Anstellungserfordernisse für

Kindergärtnerinnen

 

(1) Der Fonds hat die besonderen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten, die über die Anstellungserfordernisse nach § 12 des Kindergartengesetzes 1992 hinausgehen, unter Berücksichtigung der besonderen sprachpädagogischen Anforderungen in solchen Kindergärten mit Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, in welchem Ausmaß Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten jedenfalls über Kenntnisse der slowenischen Sprache und gegebenenfalls der dritten Sprache (§ 4 Abs 1) verfügen müssen.

 

(2) Für den Fall, dass keine geeigneten Personen zur Verfügung stehen, die die besonderen Anstellungserfordernisse für zwei- oder mehrsprachige Kindergärten erfüllen, dürfen mit Verordnung verringerte Anstellungserfordernisse festgelegt werden.

 

(3) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.

§ 7 K-KGFG


§ 7

Sprachpädagogische Konzepte

 

(1) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben sprachpädagogische Konzepte zu erstellen, nach denen die Kinder in diesen Kindergärten erzogen und betreut werden, die im Einklang mit den Richtlinien des Fonds stehen.

 

(2) Der Fonds hat mit Verordnung Richtlinien für die sprachpädagogischen Konzepte festzulegen, die jedenfalls vorzusehen haben, dass

a)

die Erziehung und Betreuung der Kinder entweder personenbezogen oder phasenbezogen zu erfolgen hat,

b)

in zweisprachigen Kindergärten die Erziehung und Betreuung der Kinder in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erfolgen hat und

c)

in mehrsprachigen Kindergärten die dritte Sprache im Mindestausmaß von vier Stunden wöchentlich angeboten wird und für die Dauer von mindestens drei Jahren gleich bleibt.

 

(3) Die Verordnung hat vorzusehen, dass

a)

im Rahmen der personenbezogenen Erziehung und Betreuung der Kinder in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten jeweils eine Kindergärtnerin die Kinder im überwiegenden Ausmaß in deutscher und in slowenischer Sprache und gegebenenfalls auch in einer dritten Sprache zu erziehen und zu betreuen hat und

b)

im Rahmen der phasenbezogenen Erziehung und Betreuung der Kinder in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten eine Kindergärtnerin (gegebenenfalls mehrere Kindergärtnerinnen) die Kinder in einem im Voraus jeweils festgelegten Ausmaß sowohl in deutscher Sprache als auch in slowenischer Sprache und gegebenenfalls auch in einer dritten Sprache zu erziehen und zu betreuen hat (haben).

 

(4) Die Verordnung hat für den Fall, dass die Sprachkenntnisse der Kinder in einer der beiden Sprachen nach Abs 2 lit b deutlich geringer als in der anderen Sprache sind, vorzusehen, dass die Leiterin des Kindergartens nach Anhörung des Elternforums (§ 13 des Kindergartengesetzes 1992) das Verhältnis der Verwendung der beiden Sprachen im erforderlichen Ausmaß verändern darf.

 

(5) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.

 

(6) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben die sprachpädagogischen Konzepte bis spätestens 31. Jänner dem Fonds vorzulegen.

 

(7) Der Fonds hat die sprachpädagogischen Konzepte der Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten jährlich im Sinne einer Überprüfung ihre Effektivität und Effizienz zu evaluieren. Mit der Durchführung der Evaluierung darf der Fonds facheinschlägige wissenschaftliche Institute des universitären oder außeruniversitären Bereiches beauftragen. Auf Grund dieser Evaluierung hat der Fonds den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten bis 31. März Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder zu erstatten.

 

(8) Der Fonds hat die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten über ihr Ersuchen in sprachpädagogischen Fragen der Erziehung und Betreuung von Kindern unentgeltlich zu beraten.

§ 8 K-KGFG


§ 8

Höhe der Elternbeiträge

 

(1) Der Fonds hat die Mindesthöhe der Beiträge, die von den Eltern für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder an die Träger der zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zu entrichten sind, unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten bis 1. Dezember für den Zeitraum des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzulegen.

 

(2) Die Landesregierung hat dem Fonds bis 1. Oktober die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten für das laufende Kalenderjahr bekannt zu geben.

 

(3) Die Festlegung der Mindesthöhe der Elternbeiträge hat getrennt für die ganztägige und für die halbtägige Betreuung der Kinder in den zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zu erfolgen; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Kinder im Kindergarten verpflegt werden oder nicht.

 

(4) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.

§ 9 K-KGFG


§ 9

Einbringung und Behandlung von Anträgen

 

(1) Die Deckung des Betriebsabganges ist vom Fonds einem Träger eines zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens auf Grund eines schriftlichen Antrages zu gewähren, der - unbeschadet der Abs 2 und Abs 3 - bis spätestens 1. April beim Fonds einzubringen ist.

 

(2) Entstehen die Voraussetzungen für die Deckung des Betriebsabganges hinsichtlich einer zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe erst im Lauf des ersten Kalenderhalbjahres (§ 5 Abs 5 erster Satz), so hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens den Antrag auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges spätestens vier Wochen vor dem Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres beim Fonds einzubringen.

 

(3) Bei neu errichteten zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppen (§ 5 Abs 5 zweiter Satz) hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens den Antrag auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges spätestens vier Wochen nach Betriebsaufnahme beim Fonds einzubringen.

 

(4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages nach § 21 Abs 3 des Kindergartengesetzes 1992;

b)

der Nachweis, dass die im zwei- oder mehrsprachigen Kindergarten beschäftigten Kindergärtnerinnen die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen (§ 6);

c)

der Nachweis, dass der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens den beschäftigten Kindergärtnerinnen den Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der zwei- oder mehrsprachigen Sprachpädagogik für Kinder ermöglicht hat (§ 5 Abs 4 lit c);

d)

das sprachpädagogische Konzept des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens, das im Einklang mit den Richtlinien des Fonds steht und das die vom Fonds auf Grund der Evaluierung erstatteten Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder berücksichtigt (§ 7 Abs 7);

e)

der Nachweis, dass die Elternbeiträge die vom Fonds festgelegte Mindesthöhe erreichen (§ 8);

f)

die zusammenfassende Darstellung und nachvollziehbare Erläuterung der Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen und des Betriebsabganges des laufenden Betriebes des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie des abschätzbaren Betriebsabganges im laufenden Geschäftsjahr.

 

(5) Sind die dem Antrag anzuschließenden Unterlagen unvollständig oder reichen sie zur Beurteilung des abschätzbaren Betriebsabganges nicht aus, hat der Fonds den Antrag dem Antragsteller unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist mit der Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen zurückzustellen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen. In begründeten Fällen ist die Erstreckung der Frist zur Ergänzung der Unterlagen zulässig.

 

(6) Der Fonds darf die Deckung des Betriebsabganges nur gewähren, wenn der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens die Voraussetzungen nach § 5 Abs 4 erfüllt.

 

(7) Der Fonds darf finanzielle Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges an Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten unter Vorschreibung von Auflagen gewähren.

 

(8) Die finanziellen Zuwendungen des Fonds zur Deckung des Betriebsabganges sind mit gleichen Teilbeträgen für jedes Halbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.

 

(9) Die Zusicherung und die Ablehnung der Deckung des Betriebsabganges durch den Fonds haben gegenüber dem Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung zu ergehen.

§ 10 K-KGFG


§ 10

Rückerstattung und Rückforderung

finanzieller Zuwendungen

 

Vor der Gewährung finanzieller Zuwendungen an Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten hat sich der Fonds vorzubehalten, dass solche Zuwendungen zur Gänze oder teilweise rückzuerstatten sind, wenn

a)

der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens die unverzügliche Anzeige des Wegfalles der Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges nach § 5 Abs 6 unterlässt,

b)

der Fonds über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist oder

c)

die finanziellen Zuwendungen zweckwidrig verwendet oder vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind.

§ 11 K-KGFG


3. Abschnitt

Organisation des Fonds

 

§ 11

Organe des Fonds

 

Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind berufen

a)

das Kuratorium und

b)

der Vorsitzende des Kuratoriums.

§ 12 K-KGFG Kuratorium


(1) Dem Kuratorium gehören an

a)

das mit den Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender und

b)

neun weitere Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind.

(2) Die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b durch die Landesregierung hat auf Vorschlag nachstehender Stellen zu erfolgen:

a)

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung,

b)

drei Mitglieder auf Vorschlag von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten,

c)

zwei Mitglieder auf Vorschlag einer landesweiten Interessenvertretung der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten.

(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung entsprechende Vorschläge vorzulegen. Langen innerhalb dieser Frist keine Vorschläge bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihren Funktionen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Vor Ablauf der Funktionsdauer endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) vor Ablauf der Funktionsdauer, ist von der Landesregierung für die verbleibende Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis Abs. 5 nachzubestellen.

(8) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 13 K-KGFG


§ 13

Sitzungen des Kuratoriums

 

(1) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums erfolgt durch die Landesregierung; in der Folge sind die Sitzungen des Kuratoriums vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen.

 

(2) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.

 

(3) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.

 

(4) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich bekannt zu geben; der Vorsitzende hat in diesem Fall die Einladung des Ersatzmitgliedes zu veranlassen.

 

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (§ 15 Abs 4) anwesend sind. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) den Ausschlag.

 

(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.

 

(7) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung ist in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.

§ 14 K-KGFG


§ 14

Aufgaben des Kuratoriums

 

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

 

(2) Dem Kuratorium obliegen jedenfalls

a)

die Festlegung der Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten (§ 6 Abs 1 und Abs 2),

b)

die Festlegung der Richtlinien für die sprachpädagogischen Konzepte der Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten (§ 7 Abs 2 bis Abs 4),

c)

die Festlegung der Mindesthöhe der Elternbeiträge in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten (§ 8 Abs 1),

d)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 13 Abs 7),

e)

die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten (§ 17 lit e),

f)

die Genehmigung des Voranschlages (§ 18 Abs 3) und

g)

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 18 Abs 3).

§ 15 K-KGFG


§ 15

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

 

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums - im Folgenden "Vorsitzender" genannt - hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind (§ 14); überdies hat der Vorsitzende den Fonds nach außen zu vertreten.

 

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen. Wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Kuratoriums unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.

 

(3) Urkunden, die die Zusicherung oder die Ablehnung der Deckung des Betriebsabganges durch den Fonds (§ 9 Abs 9) oder sonstige rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Fondssiegels zu unterfertigen.

 

(4) Der Vorsitzende darf für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter bestellen.

§ 16 K-KGFG


§ 16

Geschäftsstelle

 

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.

 

(2) Bei der Besorgung der Aufgaben des Fonds hat die Geschäftsstelle eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung sicherzustellen und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge anzustreben.

 

(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.

§ 17 K-KGFG


4. Abschnitt

Mittelaufbringung und Fondsgebarung

 

§ 17

Aufbringung der Fondsmittel

 

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden,

b)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt werden,

c)

Zuwendungen supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration,

d)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln,

e)

die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten und

f)

sonstige Einnahmen.

§ 18 K-KGFG


§ 18

Gebarung mit Fondsmitteln

 

(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.

 

(2) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

 

(3) Der Fonds hat nach Beschlussfassung durch das Kuratorium bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet würden. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

 

(4) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten.

 

(5) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.

 

(6) Der Fonds hat den mit der Besorgung seiner Aufgaben verbundenen Aufwand, ausgenommen den Personal- und Sachaufwand nach § 16 Abs 3, selbst zu tragen.

§ 19 K-KGFG


5. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

 

§ 19

Mitwirkung der Landesregierung an der Fondsverwaltung

 

Der Voranschlag, die Änderung des Voranschlages und der Jahresabschluss des Fonds (§ 18 Abs 3) sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten durch den Fonds (§ 17 lit e) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

§ 20 K-KGFG


§ 20

Landesaufsicht

 

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes.

 

(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.

 

(3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.

 

(4) Das Aufsichtsorgan des Landes hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden. Das Aufsichtsorgan des Landes ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.

 

(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes des Landes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes des Landes aufrecht erhalten wird, binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.

 

(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 13 Abs 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan des Landes einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.

§ 20a K-KGFG § 20a


Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

§ 21 K-KGFG


6. Abschnitt

Verpflichtungen im Rahmen der

Europäischen Integration

 

§ 21

Mitteilungspflichten

 

(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.

 

(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.

§ 22 K-KGFG


7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 22

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt - soweit in Abs 2 nichts anderes bestimmt ist - mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Der Anspruch der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten auf Gewährung von finanziellen Zuwendungen zum Betriebsabgang besteht ab 1. Jänner 2002.

§ 23 K-KGFG


§ 23

Übergangsbestimmungen

 

(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 12 Abs 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 12 Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

 

(3) Die Landesregierung hat dem Fonds - abweichend von § 8 Abs 2 - innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten für das laufende Kalenderjahr bekannt zu geben. Der Fonds hat bei der Erlassung der Verordnung nach § 8 Abs 1 auf die bekannt gegebene durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten Bedacht zu nehmen.

 

(4) Der Fonds hat die Verordnungen nach den §§ 6 Abs 1, 7 Abs 2 und 8 Abs 1 innerhalb von acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zu erlassen und unverzüglich in der "Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.

 

(5) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben - abweichend von § 7 Abs 6 - die sprachpädagogischen Konzepte nach § 7 Abs 1 erstmals innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung der Verordnung nach § 7 Abs 2 dem Fonds vorzulegen. Der Fonds hat den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten - abweichend von § 7 Abs 7 dritter Satz - Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder erstmalig vor Beginn des Geschäftsjahres 2003 zu erstatten.

 

(6) Anträge von Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges des Geschäftsjahres 2002 sind - abweichend von § 9 Abs 1 - innerhalb von acht Wochen nach der Erlassung der Verordnungen nach den §§ 6 Abs 1, 7 Abs 2 und 8 Abs 1 beim Fonds einzubringen.

 

(7) Für Anträge von Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges des Geschäftsjahres 2002 entfällt die Verpflichtung, den Anträgen den Nachweis nach § 9 Abs 4 lit c anzuschließen. Für solche Anträge entfällt die Anspruchsvoraussetzung nach § 5 Abs 4 lit d zweiter Halbsatz.

 

(8) Der Fonds hat der Landesregierung - abweichend von § 18 Abs 3 erster Satz - einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2002 innerhalb von acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.

Anlage

Anl. 1 K-KGFG Artikel XVI


Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG (K-KGFG) Fundstelle


Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem ein Fonds zur Förderung von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten eingerichtet wird (Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG)
StF: LGBl Nr 74/2001

Änderung

idF:

LGBl Nr 37/2004

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten